Befähigte Person, Sachkundiger
Gibt es eigentlich eine echte Definition für „sachkundige Personen“ und „befähigte Personen“? Was ist der Unterschied zwischen diesen Personenkreisen?
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit von Geräten, Produkten oder Anlagen müssen diese je nach Risiko von entsprechend befähigten Personen (bP) oder von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden. Vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2004 waren die Anforderungen an Sachkundige für die Prüfung bestimmter Geräte oder Anlagen in den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG 20) festgelegt. Grundsätzliche Anforderungen an Sachkundige waren:
- sie sollten eine Berufsausbildung, die geeignetes und notwendiges allgemeines Fachwissen vermittelt, haben,
- sie brauchten notwendige produktspezifische Kenntnisse zur Beurteilung der Sicherheit der Produkte,
- sie sollten ausreichend Erfahrung haben, um diese Kenntnisse tatsächlich auch umsetzen zu können, oder anders ausgedrückt, der Sachkundige musste die einschlägigen Vorschriften (UVV, Druckbehälterverordnung, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und Technische Regeln) kennen und in der Lage sein, diese auf das zu bewertende Produkt anzuwenden.
- Berufsausbildung (die befähigte Person muss eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben),
- Berufserfahrung (mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln muss die befähigte Person im Berufsleben praktisch umgegangen sein) und
- zeitnahe berufliche Tätigkeiten (eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung, auch Weiterbildung).