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Befähigte Person, Sachkundiger

Gibt es eigentlich eine echte Definition für „sachkundige Personen“ und „befähigte Personen“? Was ist der Unterschied zwischen diesen Personenkreisen?


Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit von Geräten, Produkten oder Anlagen müssen diese je nach Risiko von entsprechend befähigten Personen (bP) oder von zugelas­senen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden. Vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2004 waren die Anforderungen an Sachkundige für die Prüfung bestimmter Geräte oder Anlagen in den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG 20) festgelegt. Grundsätzliche Anforderungen an Sachkundige waren:
  • sie sollten eine Berufsausbildung, die geeignetes und notwen­diges allgemeines Fachwissen vermittelt, haben,
  • sie brauchten notwendige produktspezifi­sche Kenntnisse zur Beurteilung der Sicherheit der Produkte,
  • sie sollten ausrei­chend Erfahrung haben, um diese Kenntnisse tatsächlich auch umsetzen zu können, oder anders ausgedrückt, der Sachkundige musste die einschlägigen Vorschriften (UVV, Druckbehälterverordnung, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und Technische Regeln) kennen und in der Lage sein, diese auf das zu bewertende Produkt anzuwenden.
Seit 2004 heißen (laut BetrSichV) die ehemals „Sachkundigen“ die die Sicherheit von Produkten oder Geräten zu beur­teilen haben, “befähigte Personen”. Im § 2 dieser Verordnung wird definiert, was unter einer “befähigten Person” zu verstehen ist, dass dies aber auf Grund der Breite der Anwendung hier nicht genauer aufgeführt wird. Der nach § 24 BetrSichV gebildete Ausschuss für Betriebssicherheit hat die TRBS 1203 „Befähigte Person“ verabschiedet. In dieser technischen Regel werden die Anforderungen an die befähigten Personen ausführlicher beschrieben. Aus der Verantwortung der Unternehmer für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel und aus der Unmöglichkeit einer allgemein gültigen Bestellung zur “befähigten Person” kann man schließen, dass jeder Unternehmer bei der Beauftragung entsprechender Mitarbeiter oder Dienstleister für die Aufrechter­haltung der Sicherheit von Geräten und Anlagen, sich über die Befähigung der beauftragten Personen Gedanken machen muss, denn nur so kann von einer wir­kungsvollen Übertragung der Verantwortung ausgegangen werden.   Auszug Betriebssicherheitsverordnung   §2 Begriffsbestimmungen (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.   Auszug TRBS 1203   Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch:
  • Berufsausbildung (die befähigte Person muss eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben),
  • Berufserfahrung (mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln muss die befähigte Person im Berufsleben praktisch umgegangen sein) und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeiten (eine Tätigkeit im Umfeld der anstehen­den Prüfung, auch Weiterbildung).
Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person. Spezielle Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die „Explosionsgefährdungen“, „Gefährdung durch Druck“ und „Elektrische Gefährdungen“ prüfen bzw. Prüfungen durchführen müssen.   Auszug DIN EN 378-1 (Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen)   3.8.1 Sachkunde Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten fachgerecht auszuführen ANMERKUNG Die Sachkunde von Personal ist in EN 13313 festgelegt.   Auszug DIN EN 13313 (Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sachkunde von Personal)   Sachkunde: Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten sicher und zufriedenstellend auszuführen   Auszug BGR 500 Kap. 2.35 (Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen) Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausrei­chende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zu­stand von Kälteanlagen beurteilen kann, z. B. Kälteanlagenbauer oder andere be­sonders dafür unterwiesene Personen.     Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es eine Vielzahl von Definitionen für die Sachkunde gibt. Für die Praxis wichtig ist die „befähigte Person“ nach Betriebssicherheitsverordnung, da dieser Personenkreis in der Lage sein muss, die Sicherheit von Arbeitsmitteln beurteilen zu können. Die befähigte Person zeichnet sich neben den beschriebenen fachlichen Anforderungen auch dadurch aus, dass sie vom Arbeitgeber mit entsprechenden verantwortungsvollen Aufgaben betraut wird.