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Abfallschlüsselnummern in der Kältetechnik

Bei einem Kunden wurde eine Anlage deinstalliert und dabei Kältemittel R134a und Glykol (Ethylen­glykol/Wasser-Gemisch) zurückgewonnen. Beides wollen wir wie gewohnt beim Großhändler ab­geben. Nun verlangt der Kunde von uns einen Übernahmeschein gemäß Abfallrecht. Einen Vordruck für diesen Übernahmeschein haben wir schon gefunden, aber zum Ausfüllen fehlt uns die Abfallschlüs­selnummer und wir haben keine Entsorgernummer.


Der Wunsch Ihres Kunden ist durchaus berechtigt. Es gibt laut Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ver­pflichtung, die Annahme des Abfalls zu bestätigen. Sofern Ihr Kunde als Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung fällt, reicht auch ein Übernahmeschein. Ansonsten muss das Begleitscheinver­fahren geführt werden, welches wesentlich komplizierter ist.

Im Falle der Kleinmengenregelung muss auf dem Übernahmeschein keine Erzeugernummer angege­ben werden

Sofern das Kältemittel als Abfall behandelt werden soll, ist in der „Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses“ für fluorierte Kältemittel folgende Abfallschlüsselnummer zu fin­den:

14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-Fluorchlorkohlenwasserstoff, H-FKW

Für Glykol ist die Abfallschlüsselnummer nicht so eindeutig bestimmbar. Der Stoff Glykol ist als sol­cher nicht im Abfallverzeichnis zu finden und von den beschreibenden Begriffen passen mehrere.

In den Sicherheitsdatenblättern für Wärmeträgerflüssigkeiten auf Glykolbasis der verschiedenen Her­steller findet man ganz unterschiedliche Abfallschlüsselnummern. Der korrekte Weg ist daher, dass Sie das Sicherheitsdatenblatt des Produktes, das beim Kunden eingesetzt wurde, verwenden und dort unter Abschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung) nach der Abfallschlüsselnummer suchen.

Falls Sie dort nicht fündig werden, können Sie gegebenenfalls eine der folgenden Abfallschlüsselnum­mern aus dem Abfallverzeichnis verwenden. Wenn die genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist, sollte sicherheitshalber die Variante mit den gefährlichen Stoffen gewählt werden:

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

Bei den mit Sternchen gekennzeichneten Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.