Ökodesign-Richtlinie
Ich habe gehört, dass ab 1. Juli 2018 nach der Ökodesign-Richtlinie strengere Grenzwerte für die Energieeffizienz von Verflüssigungssätzen gelten. Gelten diese Grenzwerte auch für Verflüssigungssätze mit dem Kältemittel CO2?
Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ist eine Rahmenrichtlinie und wird Schritt für Schritt durch weitere Verordnungen für bestimmte Gerätearten konkretisiert. Die Verordnung (EU) 2015/1095, die im Juli 2015 veröffentlicht wurde, gibt Grenzwerte für Verflüssigungssätze vor. In Anhang V der Verordnung sind die Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz zu finden. In Tabelle 1.a sind Werte aufgeführt, die ab 1. Juli 2016 einzuhalten sind und in Tabelle 1.b stehen strengere Werte, die ab 1. Juli 2018 gelten.
Die Tabelle 1 zeigt die neuen Werte für Tiefkühlung. Diese wird in der Verordnung mit „niedriger Betriebstemperatur" bezeichnet.
Für die Berechnung oder Messung der Leistungszahl wird bei Tiefkühlung von einer Verdampfungstemperatur von -35 °C und einer Umgebungstemperatur von 32 °C ausgegangen.
Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, dass bei Tiefkühlung bis zu einer Kälteleistung von 2 kW die Deklaration der Mindestenergieeffizienz nach der Leistungszahl (COP) für den Referenzpunkt 32 °C Außentemperatur erfolgt. Bei einer höheren Kälteleistung erfolgt die Deklaration nach der Jahresarbeitszahl (auch SEPR = Seasonal Energy Performance Ratio), bezogen auf ein entsprechendes Last- und Außentemperaturprofil.
Tabelle 1 Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz ab 1. Juli 2018 für Tiefkühlung Nennkälteleistung
In der Verordnung gibt es weitere Werte für Normalkühlung, die in der Verordnung mit „mittlere Betriebs-temperatur" bezeichnet wird und für die eine Verdampfungstemperatur von -10 °C festgelegt ist. Bei Normalkühlung ist die Grenze bei der Deklaration (Leistungszahl oder Jahresarbeitszahl) eine Nennkälteleistung von 5 kW.
Die Verordnung gilt auch für Verflüssigungssätze mit dem Kältemittel CO2. Jedoch können die Leistungszahl und die Jahresarbeitszahl bei CO2 etwas niedriger sein. Im Anhang V steht dazu unter Punkt 1.c: „Sollen Verflüssigungssätze mit einem Kältemittel-Fluid befüllt werden, dessen Treibhauspotenzial weniger als 150 beträgt, so dürfen die Werte für die Leistungszahl und die Jahresarbeitszahl um höchstens 10 % niedriger als die in Tabelle 1.b angegeben Werte sein."
Ab dem 1. Juli 2018 dürfen in der EU nur noch Geräte verkauft werden, die die in der Verordnung definier-ten Mindesteffizienzanforderungen erfüllen. Dabei sind neben den Herstellern auch die Unternehmen ver-antwortlich, die Geräte importieren und in der EU in den Verkehr bringen.
Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl legt die Verordnung die in Tabelle 2 aufgeführten 4 Betriebspunkte fest. Die in Tabelle 2 aufgeführten Stunden und Anteile musste der Autor erst aus dem in der Verordnung enthaltenen Außentemperaturprofil ermitteln. Wie das zu erfolgen hat, steht in der VDMA 24247-2, Anhang C. Das Teillastverhältnis hat der Autor gemäß der Beschreibung in der Verordnung im Anhang I unter Punkt 20 berechnet. Auch für diesen Rechenschritt gibt es in der VDMA 24247-2 im Anhang C ein Beispiel.
Anhand der Spalte „Anteile an den Jahresstunden" in Tabelle 2 wird deutlich, dass es bei Kälteanlagen be-sonders darauf an kommt, dass die Energieeffizienz in den Punkten mit der Außentemperatur 15 °C und 5 °C sehr hoch ist. In der Praxis gilt dieser Zusammenhang nur, wenn die Kälteanlage ganzjährig läuft und auch bei tiefen Außentemperaturen das Teillastverhältnis hoch ist.
Tabelle 2 Betriebspunkte und zugehörige Daten aus dem Außentemperaturprofil
Bei den Informationsanforderungen (Datenblatt, Typenschild) gibt die Verordnung einen zusätzlichen Betriebspunkt bei 43 °C Umgebungstemperatur mit dem Hinweis „soweit zutreffend" an. In europäischen Ländern (auch in Deutschland), in denen Außentemperaturen von über 32 °C zu erwarten sind, muss demzufolge auch eine Auslegung bei 43 °C erfolgen. Die Berechnung der Jahresarbeitszahl erfolgt aber nur mit den vier in Tabelle 2 genannten Betriebspunkten.
Der Text der Verordnung ist unter eur-lex.europa.eu nachzulesen.
| Anwendbares Verhältnis | Wert |
0,1 kW bis 0,4 kW | Leistungszahl | 0,80 |
0,4 kW bis 2 kW | Leistungszahl | 0,95 |
2 kW bis 8 kW | Jahresarbeitszahl (SEPR) | 1,60 |
8 kW bis 20 kW | Jahresarbeitszahl (SEPR) | 1,70 |
Punkt | Teillast-Verhältnis Tiefkühlung | Außentemperatur | Stunden | Anteil an Jahresstunden |
A | 1 | 32 | 122,65 | 1,4 % |
B | 0,948 | 25 | 1165,3 | 13,3 % |
C | 0,874 | 15 | 3525,22 | 40,24 % |
D | 0,8 | 5 | 3946,82 | 45,06 % |
Summe |
|
| 8760 | 100 % |