Verbot von Gewerbekühlschränken mit fluorierten Treibhausgasen
Wir haben noch aus einem alten Auftrag 30 steckerfertige Glaskühlvitrinen auf Lager, die vor 2020 gebaut worden sind. Die Kältemittelfüllmenge beträgt 250 Gramm R 134a. Dürfen diese Vitrinen noch an Gewerbekunden abverkauft werden?
Bei den von Ihnen beschriebenen Geräten dürfte es sich um Kühlgeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtung) im Sinne der F-Gase-Verordnung handeln.
Für die gilt gemäß Artikel 11 und Anhang 3 der aktuellen F-Gase-Verordnung folgendes Verbot des Inverkehrbringens:
Anhang III:
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1
Erzeugnisse und Einrichtungen | Datum des Verbots | |
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetische geschlossene Einrichtung) | die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten | 1. Januar 2020 |
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | 1. Januar 2022 |
Der Begriff des Inverkehrbringens ist in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) dabei folgendermaßen definiert:
(10) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union;
Wenn Sie selbst der Hersteller der Geräte sind, dann ist die Ware bisher noch nicht in den Verkehr gebracht worden. Das Inverkehrbringen ist seit Anfang 2022 verboten, also können Sie die Geräte nicht mehr verkaufen.
Haben Sie die Geräte dagegen vom Hersteller oder Großhändler gekauft, dann gelten sie als bereits in den Verkehr gebracht und dürfen nach heutigem Stand noch verkauft werden.
In diesem Fall, muss gemäß dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen[1]“ folgende Erklärung abgegeben werden, um nachzuweisen, dass die Geräte legal (also vor dem Verbotstermin) in den Verkehr gebracht wurden:
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung zu übermitteln, aus der sich Folgendes ergibt:
1. Name und Anschrift des Abgebenden,
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang III genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung der Erklärung ermöglichen.
(3) Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere Bauart und Zustand des Erzeugnisses oder der Einrichtung oder auf ihnen vorhandener Herstellerkennzeichnungen, offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
(4) Die Angaben nach Satz 1 sind sowohl vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Übermittlung aufzubewahren oder zu speichern.
(5) Die Vorlage der Angaben nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß des Betroffenen gegen Absatz 1 vorliegt.
Da Sie die Geräte vor dem 01.01.22 von einem Großhändler eingekauft haben, gelten sie also nach derzeitigem Stand als bereits in den Verkehr gebracht und dürfen mit der oben beschriebenen Erklärung legal verkauft werden.
[1] Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen* Vom 3. Juni 2021