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Belüftung von Maschinenräumen

Ich habe eine Frage bezüglich der Lüftung in Maschinenräumen. Wie kann ich die für den Personenschutz notwendige Lüftung berechnen?


Zur Beantwortung Ihrer Frage sollte zunächst der Begriff „Maschinenraum“ gemäß DIN EN 378 Teil 1 näher definiert werden.

Maschinenraum (Aufstellungsort)

Vollständig umschlossener Raum oder Gehäuse, der nur befugten Personen zu­gänglich ist und zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage oder der gesamten Kälte­anlage dient. Ein Maschinenraum darf weitere Bauteile enthalten, sofern die Anforde­rungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind.

In Teil 3 der DIN EN 378 geht es um den „Aufstellungsort und den Schutz von Perso­nen“. Hier werden die Bedingungen genannt, die ein Maschinenraum erfüllen soll. Des Weiteren geht es auch um die Belüftung der Maschinenräume im Normalfall bzw. in Notfallsituationen.

Für Maschinenräume, in denen Kälteanlagen untergebracht sind, gelten die folgen­den Grundsätze:

a.    Maschinenräume dürfen für die Unterbringung von kältetechnischen Kompo­nenten der Kälteanlage benutzt werden, sie müssen jedoch nicht ausschließ­lich dazu dienen;

b.    Kältemittelgas, das aus Maschinenräumen entweicht, darf nicht in benach­barte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und muss gefahrlos abgeführt werden;

c.    im Falle einer Gefahr muss der Maschinenraum unverzüglich verlassen wer­den können;

d.    die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkesseln oder Drucklufterzeu­gern muss von einer Stelle kommen, an der kein Kältemittelgas vorhanden ist. Falls derartige Einrichtungen in einem besonderen Maschinenraum aufgestellt werden, muss die Luft von außerhalb des Raumes zugeführt werden;

e.    brennbare Materialien, ausgenommen Kältemittel und Öl für Wartungsarbei­ten, dürfen in Maschinenräumen nicht gelagert werden;

f.     zum Abschalten der Kälteanlage ist außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernabschaltung vorzusehen;

g.    es ist eine mechanische Lüftung vorzusehen. Eine mechanische Lüftung ist mit einer unabhängigen Notsteuerung außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür auszurüsten;

h.    nach außen führende Öffnungen dürfen sich nicht unter Flucht- und Rettungs­treppen befinden;

i.      alle Rohrleitungen und Kanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Ma­schinenräumen führen, müssen dicht sein;

j.      geeignete Feuerlöschausrüstungen müssen vorhanden sein;

k.    Alarmeinrichtungen und Detektoren nach den Anforderungen in den Abschnit­ten 7 und 8 müssen vorhanden sein.

Nun zurück zu der von ihnen gestellten Frage bezüglich der Lüftung von Maschinen­räumen. Die Norm stellt folgende Anforderungen an die Lüftung:

Die Belüftung von Maschinenräumen muss sowohl für die üblichen Betriebsbedin­gungen als auch für Notfallsituationen ausreichend sein. Maschinenräume sind bei einer Freisetzung von Kältemittel durch Leckage oder Bruch von Bauteilen durch eine mechanische Lüftung nach außerhalb des Gebäudes zu entlüften. Dieses Lüf­tungssystem muss von jedem anderen Lüftungssystem am Aufstellungsort unabhän­gig sein. Es sind Vorkehrungen für eine ausreichende Zuleitung von frischer Außen­luft und eine gleichmäßige Verteilung dieser Luft innerhalb des besonderen Maschi­nenraums zu treffen, um tote Zonen zu vermeiden. Öffnungen zur Außenluft sind so anzuordnen, dass kein erneuter Umlauf in den Raum erfolgt.

Der Luftstrom der mechanischen (Not-)Lüftung muss mindestens dem mit folgender Formel errechneten Wert entsprechen:

Dabei ist:

V                     der Luftstrom [m³/s]

m                    die Masse der Kältemittel-Füllmenge, in kg, in der Kälteanlage mit der größten Füllmenge, die sich mit irgendeinem Teil im Maschinenraum befindet

14*10-3           ein Umrechnungsfaktor

 

Für die Belüftung des Maschinenraumes in einer Notfallsituation berechnet sich die Mindestanforderung nach der oben genannten Formel.

In vielen Fällen muss aber auch für die Abführung der Abwärme eine Belüftung des Maschinenraumes vorgesehen werden. Der dafür erforderliche Luftvolumenstrom ist häufig größer als der für Notfallsituationen vorgeschriebene.

Inwieweit beide Aufgaben durch eine Lüftung erfüllt werden können, muss im Einzel­fall entschieden werden.