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Ermittlung der Nennleistung

Wie in der letzten Frage bereits beschrieben, ist es ab Beginn des nächsten Jahres verboten, mehrteilige zentralisierte mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit Nennleistung von 40 kW oder mehr in Verkehr zu bringen, wenn diese fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Dazu stellt sich die Frage, wie die Nennleistung einer mehrteiligen zentralisierten Kälteanlage zu ermitteln ist, um zu entscheiden, ob die Anlage unter das Verbot fällt?


Hierzu hat die Europäische Kommission in ihrem Bericht2 zu der ab 2022 geltenden Anforderung die folgende Erklärung formuliert:
„Der Grenzwert von 40 kW in Anhang III Nummer 13 bezieht sich auf die Nennleistung eines einzelnen Kältekreislaufs bei Verdampfungstemperaturen von -10°C im Fall von Anwendungen im Mitteltemperaturbereich (MT) und von -35°C im Fall von Anwendungen im Niedertemperaturbereich (LT) bei einer Umgebungstemperatur von 32°C. Bedienen zwei vollkommen unabhängige Kältekreisläufe den MT und den LT gesondert über Anlagen mit Direktverdampfung, gilt das Verbot für den jeweiligen unabhängigen Kreislauf nur dann, wenn dieser allein den Leistungsgrenzwert überschreitet. Kann ein Kältekreislauf gleichzeitig sowohl den MT als auch den LT bedienen, ist zur Berechnung der Leistung der Anlage die Summe der Kühlleistungen entscheidend. Andernfalls wird der höhere der beiden Leistungswerte herangezogen, um festzustellen, ob der Grenzwert von 40 kW überschritten wird. Bei multifunktionalen Einrichtungen wird nur die Kühlungsleistung einbezogen, nicht aber die Klimatisierungs- oder Heizleistung.“