Ordnungswidrigkeiten gemäß ChemOzonschichtV
Mit welchen Konsequenzen muss ein Betreiber rechnen, wenn er eine entdeckte Undichtigkeit an einer R22-Anlage nicht sofort reparieren lässt?
Grundsätzlich gilt: Wenn Undichtigkeiten an R22-Anlagen nicht beseitigt werden, handelt es sich um Verstöße gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung die als Ordnungwidrigkeit geahndet werden: § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- (…),
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder (...)