Zertifizierungspflicht für mobile Anlagen
Ab 1. Juli 2017 gilt die Pflicht zur Zertifizierung auch für Personen, die Installation, Reparaturen, Wartungen etc. an Kühlaggregaten von Kühllastfahrzeugen und –anhängern ausführen. Als Servicefirma für solche Kühlaggregate hat sich unser Personal jetzt einer Sachkundeprüfung unterzogen und die Zertifizierung erhalten. Unser Antrag auf Erteilung der Unternehmenszertifizierung wurde aber von der zuständigen Bezirksregierung abgelehnt, mit dem Hinweis, dass Unternehmenszertifizierungen für Arbeiten an mobilen Kälteanlagen nicht vorgesehen sind. Benötigt unser Unternehmen nun tatsächlich keine Zertifizierung?
Die Auskunft des Sachbearbeiters der Bezirksregierung ist natürlich korrekt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 sieht die Unternehmenszertifizierung nur für Unternehmen vor, die ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen oder ortsfeste Wärmepumpen installieren, reparieren, warten etc..
Für mobile Anlagen ist demzufolge die Zertifizierung der natürlichen Personen, also deren Sachkundenachweis, ausreichend.
Für den Einkauf von Kältemitteln zum Befüllen mobiler Einrichtungen sollte das kein Problem sein, denn dieser Fall ist wie folgt geregelt:
Verordnung (EU) 517/2014: Artikel 11 Beschränkungen des Inverkehrbringens
(4) Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind. (…)
Entwurf der neuen ChemKlimaschutzV:
§8 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur von und an Unternehmen verkauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
Wenn also für die Tätigkeiten an mobilen Einrichtungen keine Unternehmenszertifizierung gefordert wird, dann dürfen Sie Kältemittel zur Verwendung in Kühllastfahrzeugen auch ohne diese Bescheinigung kaufen.