Abmahnwelle droht: Neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auch für Handwerksbetriebe, wie z. B. Kälteanlagenbauer von Bedeutung?
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ist im Mai 2010 in Kraft getreten.
Die Verordnung zwingt jeden Dienstleister vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. Unter den Begriff „Dienstleister“ fallen dabei auch Handwerksbetriebe und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Stets zur Verfügung zu stellende Informationen:
Daten zur Person und zum Unternehmen. Dazu zählen Name, Firmenname, Rechtsform, Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Handels- oder andere Registereinträge. Wird die Dienstleistung in einem reglementierten Beruf erbracht, müssen Angaben über die genaue Berufsbezeichnung und die Zugehörigkeit zu einer Kammer und einem Berufsverband gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, weitere Vertragsklauseln, Garantien, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen sowie Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls zu veröffentlichen. Vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung muss der Handwerker seinem Kunden in klarer und verständlicher Form den Preis für die Dienstleistung nennen, wenn er vorher festgelegt wurde. Ist das nicht der Fall und kann kein genauer Preis genannt werden, kann der Kunde einen Kostenvoranschlag oder die Berechnungsgrundlage verlangen. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:
Dazu zählen berufsrechtliche Regelungen oder mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen. Form der Mitteilung:
Die Informationen müssen leicht zugänglich sein. Das ist über die Veröffentlichung auf der Internetseite des Betriebes möglich oder als Aushang im Betrieb. Ebenso kann der Kunde schriftlich bei Vertragsabschluss informiert werden. Da weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, gelten natürlich zusätzlich die Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht).
Ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung kann eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Handwerker, die die Vorgaben nicht korrekt erfüllen, von Anwälten, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben, schnell zur Kasse gebeten werden. Auch Kunden können den Dienstleister anzeigen, wenn bei den Informationspflichten Fehler gemacht werden. Daher sollten Sie genau kontrollieren, ob alle Informationspflichten erfüllt werden und gegebenenfalls ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen an Ihre Kunden aushändigen. Internet: http://dl-infov.de/
Daten zur Person und zum Unternehmen. Dazu zählen Name, Firmenname, Rechtsform, Anschrift mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Handels- oder andere Registereinträge. Wird die Dienstleistung in einem reglementierten Beruf erbracht, müssen Angaben über die genaue Berufsbezeichnung und die Zugehörigkeit zu einer Kammer und einem Berufsverband gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, weitere Vertragsklauseln, Garantien, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen sowie Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung sind ebenfalls zu veröffentlichen. Vor Vertragsabschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung muss der Handwerker seinem Kunden in klarer und verständlicher Form den Preis für die Dienstleistung nennen, wenn er vorher festgelegt wurde. Ist das nicht der Fall und kann kein genauer Preis genannt werden, kann der Kunde einen Kostenvoranschlag oder die Berechnungsgrundlage verlangen. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:
Dazu zählen berufsrechtliche Regelungen oder mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen. Form der Mitteilung:
Die Informationen müssen leicht zugänglich sein. Das ist über die Veröffentlichung auf der Internetseite des Betriebes möglich oder als Aushang im Betrieb. Ebenso kann der Kunde schriftlich bei Vertragsabschluss informiert werden. Da weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, gelten natürlich zusätzlich die Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht).
Ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung kann eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Handwerker, die die Vorgaben nicht korrekt erfüllen, von Anwälten, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben, schnell zur Kasse gebeten werden. Auch Kunden können den Dienstleister anzeigen, wenn bei den Informationspflichten Fehler gemacht werden. Daher sollten Sie genau kontrollieren, ob alle Informationspflichten erfüllt werden und gegebenenfalls ein Merkblatt mit allen notwendigen Informationen an Ihre Kunden aushändigen. Internet: http://dl-infov.de/