Notfallduschen
Wir sind Betreiber einer größeren NH3-Kälteanlage und wollen aus Sicherheitsgründen eine Notfalldusche einrichten. Gibt es hierzu erläuternde Vorschriften?
Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 22 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Arbeitgeber unter anderem folgende Verpflichtungen,
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden
Konkrete Anforderungen für Ammoniakkälteanlagen findet man in der DIN EN 378 Teil 3 in Abschnitt A 3.4 „Notfall-Duschen“.
„Bei Kälteanlagen, die das Kältemittel R717 oder andere hautätzende oder augenreizende Kältemittel enthalten, müssen Einrichtungen für eine Augenspülung (z. B. Augendusche) vorgesehen werden, bei einer Füllmenge über 1 000 kg muss zusätzlich eine Notfall-Dusche eingebaut werden. Das Wasser für diese Duschen muss thermostatisch geregelt sein (gemischtes warmes/kaltes Wasser), um einen Kälteschock zu vermeiden.“ Auf die sofortige Behandlung mit viel Wasser bei Haut- und Augenkontakt mit Ammoniak wird auch in den EG-Sicherheitsdatenblättern der Gaselieferanten hingewiesen. Umfangreiche Informationen über Notduschen selbst findet man im Internet. Für die Augenspülung sollte, sofern Leitungswasser zur Verfügung steht, in jedem Fall eine Augendusche vorgesehen werden. Augenspülflaschen sind eher als Notlösung für den mobilen Einsatz anzusehen.