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Neue Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 744 Stationäre CO2-Druckbehälter

Ein Kunde machte mich darauf aufmerksam, dass es neue Regelungen für die Verwendung von CO2 als Kältemittel gibt. Ist das richtig?


Die neue Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 744 „Stationäre CO2-Druckbehälter“, die bisher nur für den Einsatz zur Versorgung von Getränkeschankanlagen anzuwenden war, gilt ab 01.04.2013 auch für Verwendung als Kältemittel. Die BGR 744 schreibt unter anderem vor, in Räumen, in denen es zu erhöhten Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid kommen kann, Pflanzen aufzustellen. Dies dient sowohl dem Umweltschutz als auch dem Personenschutz, da das Gas von den Pflanzen aufgenommen und unschädlich gemacht wird. Als „Mindestbepflanzung zum Schutz gegen erhöhte Kohlenstoffdioxidkonzentrationen“ wird pro Kubikmeter Raumvolumen eine Grünpflanze, wie z. B. ein Ficus Benjamini mit einer Blattwerkoberfläche von einem Quadratmeter (ermittelt nach E DIN A44 „Berechnung der Oberfläche von Grünzeug“) gefordert. Für eine ausreichende Beleuchtung der Pflanzen (500 Lux rund um die Uhr) muss gesorgt werden, damit die Pflanze effektiv arbeiten kann. Auf weitere Vorkehrungen gegen gefährliche CO2-Konzentrationen, wie Raumluftüberwachung, Belüftung etc. kann aber trotz der Bepflanzung nicht verzichtet werden.