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Maßnahmen zum Schutz von Sekundärkreisläufen

Wir planen zurzeit eine Anlage mit indirekter Kühlung im Außenbereich. Als ‚Kälteträgerflüssigkeit‘ soll ein Ethylenglykol/Wasser-Gemisch eingesetzt werden. Die Füllmenge wird ca. 300 Liter betragen. Welche Vorkehrungen sind zum Schutz der Gewässer erforderlich?


Aufgrund der Füllmenge fällt die beschriebene Anlage in den Geltungsbereich der AwSV1. Diese Verordnung enthält eindeutige Regelungen dazu, wie in diesem Fall der Gewässerschutz gewährleistet werden kann. In § 35 (3) ist geregelt, dass für Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien  mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen auf eine Rückhaltung verzichtet werden kann, wenn
  1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und Alarm ausgelöst wird,
  2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
    a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
  3. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.
  

Diese Regelung gilt auch für größere Füllmengen. Dass nach dieser Regelung nur Ehtylen- und Propylenglycol als Wärmeträgermedien erlaubt sind, wird dadurch begründet, dass die anderen bisher vorgeschlagenen Wärmeträgermedien mit WGK 1  hinsichtlich ihrer Ökotoxikologie oder ihres Abbauverhaltens, kritischer zu bewerten sind, als die Alkohole.