Transport von gebrauchtem Öl
Wie kann gebrauchtes Kältemaschinenöl, in dem sich meist eine mehr oder weniger große Menge an Kältemittel gelöst hat, verordnungskonform transportiert werden? Gibt es Besonderheiten bei Ölen, die zusammen mit brennbaren Kältemitteln (Propan oder Isobutan) eingesetzt wurden?
Das Kältemaschinenöl selbst unterliegt keiner Begrenzung nach GGVSEB[1]. Das liegt vor allem daran, dass Öle einen sehr hohen Flammpunkt haben und unter Normalbedingungen nicht entzündbar sind.
Wie Sie richtig angemerkt haben, ist in gebrauchten Kältemaschinenölen häufig gelöstes Kältemittel enthalten. Nach GGVSEB werden Altöle trotzdem nicht anders eingestuft als frisches Öl. Im Abfallrecht gibt es dagegen eine besondere Betrachtung der Altöle.
Von dem gelösten Kältemittel im Öl kann eine Gefahr ausgehen. Sofern es sich um fluorierte Treibhausgase handelt, bedeutet das Austreten von Kältemittel zumindest eine Umweltgefährdung, bei größeren Mengen eventuell auch eine Gefährdung von Personen.
Bei brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsklasse A3) muss insbesondere beachtet werden, dass beim Austreten von Kältemittel eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten könnte.
Dazu zwei Beispiele:
Aus Kühlschränken mit dem Kältemittel R600a werden insgesamt 5,75 l Öl (entspricht ca. 5 kg) abgesaugt und in einen Kunststoffkanister gefüllt, der in einem Transporter mitgeführt werden soll. Damit sich der Kanister nicht aufbläst und platzt, wird der Verschluss nur locker aufgesetzt, so dass das Gas entweichen kann. Der Druck entspricht damit dem Umgebungsdruck. Das Öl ist bei 20 °C Umgebungstemperatur abgesaugt worden und ist mit dem Kältemittel R600a gesättigt. Aus dem Diagramm lässt sich für die genannten Bedingungen ein Kältemittelgehalt im Öl von ca. 10 Masse-% ablesen, was in unserem Beispiel 500 g R600a im Öl entspricht. Bei fallendem Druck oder steigender Temperatur wird dieses Kältemittel ausgasen. Unser Transporter hat ein Innenvolumen von 5 m³. Wenn die Temperatur im Fahrzeug auf 42 °C ansteigt, wird die Löslichkeit des Kältemittels auf 5 % sinken, das heißt es werden ca. 250 g Isobutan gasförmig entweichen. Ohne Berücksichtigung der Fahrzeuglüftung würde eine Isobutan-Konzentration von 50 g/m³ erreicht und damit die untere Explosionsgrenze (UEG von R600a beträgt 1,5 Vol.-% oder 37 g/m3) überschritten.
Diese Situation darf keinesfalls auftreten, da beim Überschreiten der UEG ein Zündfunke genügt, um eine Explosion auszulösen. Es wird empfohlen, dass die Konzentration eines brennbaren Gases maximal 20 % der UEG betragen sollte.
Bei gebrauchten Ölen aus einer Propan-Anlage verhält es sich etwas anders, da die Löslichkeit von Propan in Öl bei Umgebungsdruck (1,013 bar) aufgrund des höheren Dampfdruckes zunächst geringer ist als die von Isobutan. Bei erhöhtem Druck oder niedriger Temperatur lösen sich dagegen durchaus große Mengen an Propan im Öl.
Betrachtet man gebrauchtes Kältemaschinenöl Reniso S68 aus einer Propan-Anlage, welches sich bei einer Temperatur von 10 C° und einem Druck 3,5 bar mit Kältemittel gesättigt hat, so liegt der Kältemittelanteil im Öl bei 15 Massenprozent. Dies entspricht bei 5,75 Litern Öl (ca. 5 kg) einem Propan-Gehalt von 750 g. Ein Teil des Kältemittels wird beim Druckabfall auf Umgebungsdruck gasförmig entweichen. Nach unserer Erfahrung bleibt aber ein großer Teil des Kältemittels im Öl gebunden solange das Öl nicht bewegt und geschüttelt wird. Beim Transport im Fahrzeug wird das Kältemittel durch die Erwärmung die Bewegung verstärkt austreten. Auch in diesem Beispiel kann, ohne Berücksichtigung der Lüftung, die untere Explosionsgrenze (UEG von Propan beträgt 1,7 Vol% oder 38 g/m³) deutlich überschritten werden.
Wie kann man diese Gefahr vermeiden? Zunächst zeigen unsere Beispiele, dass eine ausreichende Fahrzeugbelüftung unverzichtbar für den Personenschutz ist.
Außerdem ist der Transport von gebrauchtem Kältemaschinenöl in einem Kanister nicht die beste Lösung. Geeignet wären druckfeste Behälter. So könnte das Öl beispielsweise in eine Kältemittelflasche gefüllt werden. Eine Alternative wäre ein Sammler, der mit Absperrventilen ausgerüstet wird. Aus diesen Behältern kann im Normalfall kein Kältemittel austreten, so dass ein sicherer Transport gewährleistet ist.
[1] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)