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Verbote für Kältemittel mit GWP ≥ 2500


Die F-Gase-Verordnung[1] und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung regeln die Verwendung fluo­rierter Treibhausgase. Ziel ist es, die Erderwärmung zu minimieren, indem Emissionen dieser Stoffe verringert und Auflagen für das Inverkehrbringen und Verwenden dieser Stoffe gemacht werden. Die gesetzliche Regelung sieht eine stufenweise Verringerung fluorierter Treibhausgase vor. Eine Maßnahme ist der Phase-Down, der alle fluorierten Treibhausgase GWP-gewichtet reduziert.  So sol­len bis 2030 die GWP-gewichteten Mengen an fluorierten Treibhausgasen auf 21 % des Wertes von 2015 reduziert werden. Parallel dazu sind in der Verordnung aber auch konkrete Verwendungsverbote genannt. Ab 1. Januar 2020 ist das Inverkehrbringen ortsfester Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten. Von diesem Verbot sind Einrichtun­gen, die für die Anwendung zur Kühlung von Produkten auf unter – 50°C bestimmt sind, ausgenom­men.Ebenfalls zum 1. Januar 2020 wird auch das Verwenden dieser Kältemittel in Form von Frischware zur Wartung oder Instandhaltung von ortsfesten Kälteanlagen (also das Nachfüllen) verboten, sofern Anlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr betroffen sind. Diese Regelungen betreffen insbesondere folgende Kältemittel:

Kältemittel

Zusammensetzung (Massen-%)

GWP100

R23

CHF3

14800

R404A

R 125/143a/134a (44/52/4)

3920

R407B

R32/125/134a (10/70/20)

2800

R422A

R125/134a/600a (85/12/3)

3140

R422D

R125/134a/600a (65/31,5/3,5)

2730

R507

R125/143a (50/50)

3990

R508A

R23/R116 (39/61)

13200

R508B

R23/R116 (46/54)

13400

Von dem Verwendungsverbot ausgenommen sind
  • aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase[2], die für die Instandhaltung oder Wartung bestehen­der Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei ihnen eine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Angabe, dass es sich um ein aufgearbeitetes Gas handelt, einschließlich der Ferti­gungsnummer und der Adresse der Aufarbeitungseinrichtung).

  • recycelte fluorierte Treibhausgase[3], die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wur­den. Solche recycelten Gase dürfen nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchge­führt wurde.

Da ab 2020 für die genannten Kältemittel das Nachfüllen von Kälteanlagen mit Frischware verboten ist, sollten Sie Ihre Lagerhaltung entsprechend organisieren. Lediglich für kleine Kälteanlagen mit einer Füllmenge von weniger als 40 t CO2-Äquivalent (das entspricht etwa 10 kg R404 A) darf das frische Kältemittel noch weiterhin eingesetzt werden. Ein generelles Verwendungsverbot für fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert ab 2.500 für die War­tung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalent tritt dann ab 2030 in Kraft.
[1] Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 842/2006 [2]Aufarbeitung“ die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, damit es unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind [3]Recycling“ die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein einfaches Reinigungsverfahren