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Dichtheitskontrollen an hermetischen Einrichtungen

Ich habe zwei Fragen zum Thema Dichtigkeitsprüfungen an hermetisch geschlossenen Kälte- und Klimaanlagen. Ab wann gilt eine Kälte- oder Klimaanlage als hermetisch geschlossen, und ab welchem CO2-Äquivalent müssen bei hermetisch geschlossenen Anlagen Dichheitsprüfungen durchgeführt werden? Es geht in unserem Fall um Klimaanlagen mit dem Kältemittel R407C und einer Füllmenge von 5,4 kg, die laut Aussage des Herstellers hermetisch dicht sind und daher nicht der Pflicht auf Dichtheitsprüfung unterliegen.


Eine hermetisch geschlossene Einrichtung ist nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) wie folgt definiert: (11) „hermetisch geschlossene Einrichtung“ eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben; Weiterhin ist vorgeschrieben, dass eine hermetisch geschlossene Einrichtung als solche gekennzeichnet sein muss. Um zu entscheiden, ob es sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung handelt, müssen Sie demzufolge nur auf eine entsprechende Kennzeichnung achten. Hermetisch geschlossene Einrichtungen müssen ab einer Füllmenge von 10 t CO2-Äquivalent regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden. Die von Ihnen erwähnte Füllmenge von 5,4 kg des Kältemittels R407C (GWP 1774) entspricht einem CO2-Äquivalent von 9,6 t und liegt damit unterhalb der Grenze. Somit ist die Aussage richtig, dass die betreffende Klimaanlage nicht der Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle unterliegt.