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Was bringt das Jahr 2017 an Neuerungen?

Das Jahr 2016 geht in wenigen Wochen zu Ende. Daher stellt sich jetzt die Frage, was das nächste Jahr an wichtigen Neuerungen bringt.


Natürlich gibt es auch 2017 zahllose Änderungen. Wir beschränken uns jetzt auf ein paar Punkte, die speziell für das Kälteanlagenbauerhandwerk wichtig sind.

Im Jahr 2017 laufen mehrere Übergangsfristen aus der F-Gase-Verordnung ab:

  •  Anlagen, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase (bzw. weniger als  6 kg bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen) enthalten, aber deren Füll­menge 5 t CO2-Äquivalent (bzw. 10 t CO2-Äquivalent bei hermetisch geschlos­senen Einrichtungen) oder mehr erreicht, müssen ab 01.01.2017 regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden und das Führen von Aufzeichnungen (z. B. Betriebshandbuch) wird Pflicht.
  •  Die bereits seit längerem vorgeschriebene Pflicht zur Kennzeichnung von Ein­richtungen vor dem Inverkehrbringen wird erweitert. Ab 2017 muss zusätzlich zur bisherigen Kennzeichnung die Menge an fluorierten Treibhausgasen in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial der Gase angege­ben werden.
  • Ab 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtung eingefüllten fluorierten Treibhausgase im Rahmen des Quotensystems erfasst sind. Beim Inverkehrbringen stellen die Hersteller oder Einführer eine in diesem Sinne lautende Konformitätserklärung zur Bestätigung der Einhaltung aus (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klima­anlagen und Wärmepumpen,(…))
  • Ab 1. Juli 2017 gelten für Personen, die Arbeiten an Kühlaggregaten von Kühl­lastfahrzeugen und –anhängern ausführen, die gleichen Sachkundeanforde­rungen (Zertifizierung) wie für stationäre Anlagen.
  • Im nächsten Jahr, voraussichtlich zum 1. Januar, soll die Neufassung der nati­onalen Chemikalienklimaschutzverordnung in Kraft treten. Gravierende Ände­rungen sind allerdings nicht zu erwarten.

Eine weitere Änderung betrifft die Kälteanlagenbauermeisterverordnung[1] (Kältean­lMstrV), die bereits vor einem Jahr in Kraft getreten ist. Die Übergangsvor­schriften sind inzwischen größtenteils abgelaufen und die Meisterprüfungen werden im nächs­ten Jahr auf die neue Prüfungsordnung umgestellt. Von den Neuerungen betroffen sind die Teile I und II, also der fachtheoretische und der fachpraktische Teil. Die Prü­fung in den Teilen III und IV bestimmt hingegen nach wie vor unverändert die allge­meine Meisterprüfungsverordnung aus dem Jahr 2011.

Die Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil II wurden stark überarbeitet und in die Handlungsfelder Kälteanlagentechnik, Auftragsabwicklung sowie Betriebs­führung/Betriebsorganisation untergliedert. In jedem dieser Handlungsfelder muss eine komplexe, fallbezogene Aufgabe bearbeitet werden, wobei eine übergreifende Verknüpfung stattfinden kann.

Im fachpraktischen Teil I hat der Prüfling ein komplexes Meisterprüfungsprojekt um­zusetzen, muss neuerdings ein 30-minütiges Fachgespräch führen und anschließend noch eine auftragsorientierte Situationsaufgabe lösen, bei der eine Fehler- und Stö­rungsanalyse in vier Stunden zu bewältigen ist.


[1] Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk (Kälteanlagenbauermeisterverordnung – KälteanlMstrV) Vom 16. Juli 2015