Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer als Elektrofachkraft
Bei unseren Kunden (Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen) stellt sich immer wieder die Frage, ob die Mitarbeiter meiner Firma – allesamt ausgebildete Kälteanlagenbauergesellen bzw. Mechatroniker für Kältetechnik - die elektrotechnischen Arbeiten gemäß BGV A3 durchführen dürfen. Gibt es dazu eine eindeutige Aussage?
Diese Problematik ist seit Jahren bekannt. Nach der „Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV A3“ gilt als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnissen der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.
Die Entscheidung über den Einsatz einer Person als Elektrofachkraft liegt beim Unternehmer. Um diese Entscheidung für Unternehmen der Kälte-Klima-Branche zu erleichtern, hat die Landesinnung Hessen-Thüringen Kälte-Klima-Technik Ende 2010 zu einem Gespräch mit Vertretern des ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke), BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung), BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse) und BIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks) nach Maintal eingeladen. Vorab wurden in einer Studie der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal Fertigkeiten und Kenntnissen, die während der Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik bzw. Kälteanlagenbauer auf dem Gebiet der Elektrotechnik vermittelt werden, zusammengestellt. Als Ergebnis zeigte sich, dass die Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik insgesamt 1680 Stunden und die Ausbildung zum Kälteanlagenbauer insgesamt 1476 Stunden an elektrotechnischen Inhalten umfasst, die auch in der praktischen und theoretischen Gesellenprüfung abgeprüft werden.
Man ist sich daher auch nach den gemeinsamen Gesprächen mit ZVEH, BIBB, BG ETEM und BIV einig darüber, dass die Unternehmer der Kälte-Klima-Branche ihre Mitarbeiter, sofern sie gelernte Mechatroniker für Kältetechnik oder Kälteanlagenbauer sind, mit einem Unterweisungsnachweis als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten gemäß Durchführungsanweisung zur BGV A3“ benennen dürfen. Ein Formblatt zu dieser Durchführungsanweisung kann von der Internetseite der Landesinnung Hessen-Thüringen Kälte-Klima-Technik www.lik-hessen-thueringen.de heruntergeladen werden.