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Reparatur von Anlagen mit F-Gasen

Unser Kunde betreibt eine vor Ort gefertigte Kälteanlage mit dem Kältemittel R134a. Wie lange darf diese Anlage gemäß der neuen F-Gase-Verordnung[1] noch betrieben bzw. repariert werden?


Das Kältemittel R134a hat ein GWP von 1.430. Neue stationäre Kälteanlagen dürfen ab 2030 nur noch mit Kältemittel mit GWP unter 150 in den Verkehr gebracht werden.

Für alle Anlagen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden, gibt es in der aktuellen F-Gase-Verordnung eigentlich keinen Stichtag, ab dem der Weiterbetrieb nicht mehr möglich wäre.

Ab 2032 ist die Verwendung von frischem Kältemittel mit Treibhauspotenzial von 750 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von ortsfesten Kälteanlagen verboten. Danach darf aber noch aufgearbeitetes oder recyceltes Kältemittel eingesetzt werden.

In Artikel 11 ist geregelt, dass das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen erforderlich sind, weiterhin gestattet ist, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt:

a) eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung;

b) eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem Erzeugnis oder der Einrichtung oder

c) eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde.

Auch wenn die von Ihnen beschriebene Anlage laut F-Gase-Verordnung theoretisch unbefristet weiterbetrieben werden könnte, ist nicht gewährleistet, dass dies in der Praxis funktioniert. Beispielsweise ist aus unserer Sicht nicht sichergestellt, dass der Handel auch noch im Jahr 2032 aufgearbeitetes Kältemittel in ausreichender Menge zur Verfügung stellen kann.

 

 


[1] VERORDNUNG (EU) 2024/573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014