Inverkehrbringensverbote für Split-Klimaanlagen
Welche neuen Verbote kommen bezüglich Split-Klimaanlagen mit der Novellierung der F-Gase-Verordnung auf uns zu?
In Anhang 4 des Entwurfes der neuen F-Gase-Verordnung sind für Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen folgende Inverkehrbringensverbote vorgesehen:
Hinweis: Es handelt sich hier um eine freie Übersetzung. Der tatsächliche Verordnungstext liegt noch nicht in deutscher Sprache vor und kann abweichen.
Datum des Verbots | Erzeugnisse und Einrichtungen |
1. Januar 2025
| Single-Split-Systeme, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase nach Anhang I enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen mit GWP von 750 oder mehr (dieses Verbot ist bereits in der geltenden Verordnung geregelt) |
1. Januar 2027 | Split-Luft-Wasser-Systeme mit Nennleistung bis zu 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist. |
1. Januar 2029 | Split-Luft-Luft-Systeme mit Nennleistung bis zu 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist. |
1. Januar 2035 | Split-Systeme mit Nennleistung bis zu 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist. |
1. Januar 2029 | Split-Systeme mit Nennleistung über 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist. |
1. Januar 2033 | Split-Systeme mit Nennleistung über 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen , außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist. |
Für Monoblock-Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Verbotstermine.
Bezüglich der Auslegung des Verordnungstextes gibt es noch einige offene Fragen. Insbesondere die Formulierung „außer wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen notwendig ist“, bedarf aus unserer Sicht einer Klärung. Hier muss definiert werden, wer darüber entscheidet, dass natürliche Kältemittel nicht eingesetzt werden können. Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 (36e) kann diese Frage aus unserer Sicht auch nicht hinreichend beantworten.