Verantwortlichkeit bei Herstellung und Inbetriebnahme durch unterschiedliche Firmen.
Eine Kälteanlage wurde von der Firma A ausgelegt, gebaut und beim Betreiber aufgestellt. Die Inbetriebnahme erfolgte jedoch durch die Firma B. Wer von beiden hat nun welche Unterlagen zu liefern bzw. welche Kennzeichnungen anzubringen? Wie ist das mit der Gewährleistung?
Grundsätzlich ist hier schon im Vorfeld eine eindeutige vertragliche Regelung anzuraten, um die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Gibt es eine solche vertragliche Regelung nicht, kann es schwierig werden. Letztlich ist auch entscheidend, wer von beiden dem Kunden gegenüber als Hersteller[1] auftritt. Folgende Fragen können hierzu Hinweise geben:
· Wer stellt die Schlussrechnung beim Kunden?
· Wer erklärt die Konformität, d.h. wer bringt das „CE-Kennzeichen“ an und stellt die Konformitätserklärung aus?
· Wer hat die Sicherheitseinrichtungen eingestellt und auf wessen Berechnungsgrundlage ist dies geschehen?
· Wer hat die Anlage mit Kältemittel befüllt? Wie bereits an diesen wenigen Fragen zu sehen ist, kann es ohne eine eindeutige Regelung zu einer äußerst unklaren Situation kommen, spätestens wenn es um die Frage geht, wer die Gewährleistung übernimmt. Zu Problemen kann es beispielsweise kommen, wenn Firma B bei der Inbetriebnahme etwas verändert oder gar falsch gemacht hat, was nicht von der Firma A zu verantworten ist. Letztlich wird dies dann juristisch zu klären sein. Soll es sich nun tatsächlich um eine reine Inbetriebnahme handeln, ohne dass Firma B in die Rolle des Herstellers gerät, sind grundsätzlich folgende Dinge zu beachten:
Firma A berechnet und baut die Anlage. Sie übergibt eine vollständige Dokumentation (dazu gehört unter anderem auch eine Betriebsanleitung) und bringt entsprechende Kennzeichnungen an der Anlage an (z.B. das Typenschild, auf welchem Firma A als Hersteller genannt ist). Firma A stellt auch die Schlussrechnung beim Betreiber der Anlage. Wenn nun die Firma B entsprechend der Vorgaben von A die Anlage in Betrieb nimmt, kann relativ eindeutig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen reinen Unterauftrag handelt. Die ganze Verantwortung bleibt bei Firma A.
Fehlen jedoch Informationen oder Firma B nimmt selbständig gravierende Veränderungen vor, die nicht mit Firma A abgestimmt wurden, ändern sich die Verantwortlichkeiten. Werden beispielsweise die Einstellungen der Sicherheitseinrichtungen durch Firma B eigenmächtig verändert, ergibt sich dadurch ein neuer zulässiger Betriebsdruck. Dieser wird ausschließlich durch den Hersteller festgelegt. Somit tritt nun Firma B als Hersteller auf. Schlimmer kommt es noch, wenn Firma B die Anlage ohne CE-Kennzeichnung dauerhaft in Betrieb nimmt. Dies ist sogar eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), die eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen kann!
[1] Auszug aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die 1. ein Produkt herstellt oder, 2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
· Wer erklärt die Konformität, d.h. wer bringt das „CE-Kennzeichen“ an und stellt die Konformitätserklärung aus?
· Wer hat die Sicherheitseinrichtungen eingestellt und auf wessen Berechnungsgrundlage ist dies geschehen?
· Wer hat die Anlage mit Kältemittel befüllt? Wie bereits an diesen wenigen Fragen zu sehen ist, kann es ohne eine eindeutige Regelung zu einer äußerst unklaren Situation kommen, spätestens wenn es um die Frage geht, wer die Gewährleistung übernimmt. Zu Problemen kann es beispielsweise kommen, wenn Firma B bei der Inbetriebnahme etwas verändert oder gar falsch gemacht hat, was nicht von der Firma A zu verantworten ist. Letztlich wird dies dann juristisch zu klären sein. Soll es sich nun tatsächlich um eine reine Inbetriebnahme handeln, ohne dass Firma B in die Rolle des Herstellers gerät, sind grundsätzlich folgende Dinge zu beachten:
Firma A berechnet und baut die Anlage. Sie übergibt eine vollständige Dokumentation (dazu gehört unter anderem auch eine Betriebsanleitung) und bringt entsprechende Kennzeichnungen an der Anlage an (z.B. das Typenschild, auf welchem Firma A als Hersteller genannt ist). Firma A stellt auch die Schlussrechnung beim Betreiber der Anlage. Wenn nun die Firma B entsprechend der Vorgaben von A die Anlage in Betrieb nimmt, kann relativ eindeutig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen reinen Unterauftrag handelt. Die ganze Verantwortung bleibt bei Firma A.
Fehlen jedoch Informationen oder Firma B nimmt selbständig gravierende Veränderungen vor, die nicht mit Firma A abgestimmt wurden, ändern sich die Verantwortlichkeiten. Werden beispielsweise die Einstellungen der Sicherheitseinrichtungen durch Firma B eigenmächtig verändert, ergibt sich dadurch ein neuer zulässiger Betriebsdruck. Dieser wird ausschließlich durch den Hersteller festgelegt. Somit tritt nun Firma B als Hersteller auf. Schlimmer kommt es noch, wenn Firma B die Anlage ohne CE-Kennzeichnung dauerhaft in Betrieb nimmt. Dies ist sogar eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), die eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen kann!
[1] Auszug aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die 1. ein Produkt herstellt oder, 2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.