Wer muss Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz sein?
In der letzten Ausgabe der KK wurde an dieser Stelle berichtet, dass die neue AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zum 1. August in Kraft tritt. Nach der alten Gesetzeslage mussten Firmen, die Kälte- oder Klimaanlagen mit größeren Füllmengen bauen, Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz werden. Wie liegen die Grenzen nach der neuen Verordnung?
- unterirdische Anlagen
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe C und D
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten
- …
Zu 1.: Unterirdische Anlagen müssen nach der AwSV von Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz betreut werden. Als unterirdisch gelten Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist. Unterirdisch sind Bauteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
So reicht es also aus, wenn ein kurzes Stück der Kältemittelleitung im Erdreich verlegt ist, oder in einem ins Erdreich eingelassenen abgedeckten Schacht liegt, um als unterirdische Anlage zu gelten.
Kälteanlagenbauerfachfirmen, die unterirdische Rohrleitungen verlegen, benötigen daher gegebenenfalls die Fachbetriebseigenschaft.
Zu 2. und 3.: Anlagen werden gemäß § 39 in Abhängigkeit von ihrer Füllmenge und der Wassergefährdungsklasse der enthaltenen Stoffe in folgende Gefährdungsstufen eingeteilt:Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse (WGK) | ||
Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t) | 1 | 2 | 3 |
< 0,22 m3 oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 m3 oder 0,2 t < 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 < 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 < 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 < 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
- über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile verfügen,
- eine betrieblich verantwortliche Person bestellt haben mit
- erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
- mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
- ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
- Personal einsetzen, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, (…)
- Arbeitsbedingungen schaffen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.
- Die nachzuweisenden Kenntnisse umfassen unter anderem:
- Aufbau und Funktionsweise der Anlagen und deren Gefährdungspotenzial
- Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich der Wassergefährdung
- Maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.