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Mindestlohngesetz

Wir zahlen all unseren Mitarbeitern einen Stundenlohn, der deutlich über dem seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR liegt. Die Einführung des Mindestlohngesetzes ist damit doch für unsere Firma ohne Bedeutung oder?


Auch wenn Ihre Stundenlöhne oberhalb des Mindestlohnes liegen, sollten Sie folgende Punkte beachten: Für geringfügig Beschäftigte ist gemäß § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflichten) der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für bestimmte Branchen (z. B. Baugewerbe) gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Beschäftigten. Problematisch kann die Beauftragung von Subunternehmern, Nachunternehmern und Verleihunternehmern werden, da der Auftraggeber verschuldensunabhängig haftet, wenn die Subunternehmer ihren Mindestlohnverpflichtungen nicht nachkommen.
Der Auftraggeber sollte sich soweit wie möglich absichern, indem er sich von dem Auftragnehmer bestätigen lässt, dass alle Forderungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Weitere Informationen: www.der-mindestlohn-gilt.de