Einsatz brennbarer Kältemittel
Aufgrund der neuen F-Gase-Verordnung (517/2014/EU) und der sich dadurch ergebenden Situation für die H-FKW geht die Blickrichtung immer mehr zu den natürlichen Kältemitteln. Große Bedeutung haben dabei die brennbaren Kältemittel, wie R290/Propan. Da nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass das brennbare Kältemittel aus der Anlage austritt, sind einige Bedingungen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu berücksichtigen.
Explosionsfähige Atmosphäre
Brennbare Stoffe können im Gemisch mit Sauerstoff eine „explosionsfähige Atmosphäre“ bilden. Für eine Explosion müssen drei Komponenten vorhanden sein: Der brennbare Stoff (R290), eine Zündquelle und Sauerstoff im richtigen Mischungsverhältnis. Bei Gasen entscheidet das Konzentrationsverhältnis, ob eine Explosion möglich ist. Nur wenn die Konzentration des Stoffes in Luft zwischen der unteren Explosionsgrenze (UEG) und der oberen Explosionsgrenze (OEG) liegt, kann das Gemisch gezündet werden. Dies kann dann zu schwerwiegenden Personen- oder Sachschäden führen.
Für R290 gelten folgende Explosionsgrenzen (Vol. % in Luft)
UEG = 1,7 Vol. %, OEG = 10,8 Vol. %
Untere Explosionsgrenze (UEG) „eine Zündung ist gerade noch nicht möglich“ Gemisch ist zu mager | Explosionsbereich | Obere Explosionsgrenze (OEG) „eine Zündung ist gerade nicht mehr möglich“ Gemisch ist zu fett |
Gesetze, Verordnungen und Normen
Zur Vermeidung von Explosionsgefahren sind in den meisten Staaten Gesetze, Verordnungen und Normen entwickelt worden, um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen. Beispielhaft sollen hierzu einige genannten werden:
Ä ATEX-Richtlinie 94/9/EG (neue Richtlinie 2014/34/EU gültig ab 20.04.2016)
Ä ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG
Ä EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Ä Betriebssicherheitsverordnung