Zum Hauptinhalt springen

Was zählt zum Bauhauptgewerbe?

Da unser Kälte-Klima-Fachbetrieb in den nächsten Monaten einen großen Auftrag bearbeiten muss, haben wir uns an eine Zeitarbeitsfirma gewendet. Dort wurde uns zuerst die Frage gestellt, ob unser Gewerbe zum Bauhauptgewerbe gehört, was wir nicht sicher beantworten konnten, da wir schließlich Arbeiten an Gebäuden ausführen. Zählt die Tätigkeit des Kälteanlagenbauers zum Baugewerbe und warum spielt diese Frage eigentlich eine so große Rolle?


Zunächst die wichtigste Antwort: Unternehmen, die Installationen in Gebäuden durchführen (dazu zählt neben dem Einbau von Kälte- und Klimaanlagen auch der Heizungsbau, Elektroinstallation etc.) werden nicht dem Bauhauptgewerbe, sondern dem Baunebengewerbe oder Ausbaugewerbe zugerechnet. Die amtliche Statistik unterteilte die Bauwirtschaft in folgende Gruppen: Bauhauptgewerbe Unternehmen welche sich überwiegend mit der Ausführung des Rohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie Straßen- und Landschaftsbau beschäftigen. Auch die Zimmerei gehört zum Bauhauptgewerbe. Eine in Deutschland rechtlich verbindliche Liste der Unternehmen des Bauhauptgewerbes findet sich in § 1 Baubetriebe-Verordnung. Baunebengewerbe Zum Baunebengewerbe (auch Ausbaugewerbe) zählen alle Gewerke, welche sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen. Das sind beispielsweise Haustechnik, Maler und Tapezierer sowie Bauschlosser, und Schreiner. Bauhilfsgewerbe Unternehmen des Bauhilfsgewerbes sind nicht direkt an der Errichtung von Bauwerken beteiligt, schaffen jedoch die Voraussetzungen, um ein Bauwerk zu errichten (z. B. Bautransporte, Baureinigung, Bauentsorgung. Warum die Frage, ob Ihre Firma dem Bauhauptgewerbe angehört aus Sicht der Zeitarbeitsfirma so wichtig ist, lässt sich wie folgt erklären: Das Bauhauptgewerbe unterliegt einigen besonderen Regelungen. Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes haben in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.) Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen stattfindet und der Ausfall unvermeidbar ist. In Bereichen, in denen Leistungen der Winterbauförderung erbracht werden, ist eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Die Zeitarbeitsfirma muss daher grundsätzlich hinterfragen, ob sie Ihrer Firma Zeitarbeitskräfte zur Verfügung stellen darf.