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Reparatur von Leckagen

Etwas anders sieht die Situation aus, wenn die Anlage nicht umgehend repariert werden kann, weil beispielsweise ein Ersatzteil bestellt werden muss. Dazu wird folgende Situation beschrieben:   Bei einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage wird eine Undichtigkeit an einem Bauteil geortet. Das Ersatz­teil wird zeitnah bestellt und es gilt nun die Lieferzeit verordnungsgerecht zu überbrücken. Muss die Anlage bzw. der absperrbare Anlagenteil bis zur möglichen Reparatur stillgelegt und das restliche Käl­temittel abgesaugt werden oder darf die Anlage provisorisch zur Überbrückung bis zur möglichen Re­paratur gefüllt werden? Wie weit geht auch hier unsere Verpflichtung als Fachfirma, müssten wir den Kunden gegen seinen Willen zur Durchführung von Maßnahmen zwingen?


Sofern es sich nicht um eine große Undichtigkeit handelt, aus der erhebliche Kältemittelmengen aus­treten, darf die Anlage nach unserem Erachten bis zur Lieferung des Ersatzteiles weiter betrieben werden. Artikel 3 der EU-F-Gase-Verordnung wurde bereits oben zitiert. Es müssen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergriffen werden um Leckagen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und entdeckte Leckagen müssen unverzüglich repariert werden.

Eine Anlage abzusaugen und stillzulegen ist sicherlich in den meisten Fällen mit großen wirtschaftlichen Schäden verbunden. Hier gilt es abzuwägen.

Laut der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung muss zusätzlich der spezifische Kältemittel­verlust eingehalten werden (siehe oben).

Auch bei der Reparatur von Leckagen können Sie den Kunden natürlich zu nichts zwingen und Sie dür­fen auch nicht gegen seinen Willen die Anlage stilllegen. Allerdings sollte die Anlage erst nach der Be­seitigung der Leckage aufgefüllt werden.