Die Europäische Union hat am 27. Juni 2014 eine neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erlassen. Sie wurde im Amtsblatt der EU L189/164 vom 27. Juni 2014 veröffentlicht und ist am 17. Juli in Kraft getreten.
Anzuwenden ist die neue Druckgeräterichtlinie erst in drei Jahren, ab dem
19. Juli 2016; an diesem Tag tritt auch die (alte) EG-Richtlinie
97/23/EG außer Kraft.
Einige wichtige Änderungen der Druckgeräterichtlinie sind:
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Artikel 13 (Einstufung des in Druckgeräten enthaltenen Fluids) ist
ab 1. Juni 2015 anzuwenden.
- Die Eigenhersteller (Hersteller für eigene Zwecke) werden nunmehr erfasst.
- Mit dem neuen Begriff "Inbetriebnahme", wurde nun der Zeitpunkt festgelegt, ab wann der Eigenhersteller die Herstelleranforderungen zu erfüllen hat.
- Die Hersteller müssen eine Risikobeurteilung anstelle einer Gefahrenanalyse durchführen.
- Der Begriff "EG-Konformitätserklärung" wird geändert in "EU-Konformitätserklärung".
- Fällt das Druckgerät bzw. die Baugruppe unter mehrere EU-Harmonisierungsvorschriften, so ist nur noch eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen.
Daneben sind weitere EU-Richtlinien veröffentlicht worden (Amtsblatt L96 vom 29. März 2014):
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
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Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU
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Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
Die vier Richtlinien sind ab 20.04.2016 anzuwenden. Bis dahin dürfen Produkte/Geräte/elektrische Betriebsmittel, welche die Anforderungen der bisherigen Richtlinien erfüllen, in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Niederspannungsrichtlinie
Die Niederspannungsrichtlinie
2014/35/EU sieht vor, dass die bisherige Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG mit Wirkung ab 20. April 2016 aufgehoben wird. Analog anderer derzeit aktualisierter CE-Richtlinien werden jetzt unter anderem die unterschiedlichen Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern differenziert aufgeführt.
Für Hersteller von Produkten, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, ändert sich die grundsätzliche Vorgehensweise nicht. Wie gehabt ist mittels vorgegebenem Konformitätsbewertungsverfahren die Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen gemäß Richtlinie nachzuweisen und es sind technische Unterlagen zu erstellen.
Die Einführer elektrischer Betriebsmittel sind auch weiterhin verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Hersteller seinen wesentlichen Pflichten nachgekommen ist. Ebenso müssen weiterhin Name und Anschrift des Einführers auf dem Produkt aufgebracht werden.
Händler sind insbesondere verpflichtet, das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung sowie erforderlicher Betriebsanweisungen und Sicherheitsinformationen zu überprüfen.
Was müssen/können Unternehmen jetzt tun?
Hersteller elektrischer Betriebsmittel sollten frühzeitig die Richtlinie 2014/35/EU im Detail auf Relevanz für eigene Produkte oder Prozesse analysieren. Der neu strukturierte Aufbau der Richtlinie erleichtert die Zuordnung der einzelnen Pflichten und bietet eine Gelegenheit, die bisher etablierten Prozesse auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ebenso sollte die Anpassung der betroffenen Konformitätserklärungen und weiteren Dokumentationen vorbereitet werden.
Importeure sollten (unabhängig von der neuen Richtlinie) überprüfen, ob sie zur Anbringung Ihres Namens und Ihrer Anschrift auf dem Produkt verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass das Fehlen dieser Angabe ein häufiges Indiz für Marktaufsichtsbehörden darstellt, aus welchem sich vertiefende Prüfungen ergeben.
Ebenso sollten Händler (auch für andere Produktgruppen) ein Verfahren zur (Stichproben-)Kontrolle der Erfüllung der Kennzeichnungspflichten (insbesondere CE-Zeichen, Name und Anschrift von Hersteller und ggf. Importeur, Typ- bzw. Chargenbezeichnung) etablieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an Händler im Vergleich zu Herstellern/Importeuren deutlich geringere Anforderungen hinsichtlich Kontrollpflichten und -möglichkeiten gestellt werden.