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Herstellungsstätte

Wir produzieren in unserem Werk steckerfertige Kühleinrichtungen, die teilweise auch mit fluorierten Treibhausgasen gefüllt sind. Im Fall von Defekten werden die Geräte teils vom Kunden ins Werks eingeschickt und dort repariert oder auch von unseren Servicekräften vor Ort instand gesetzt, je nachdem was einfacher ist. Benötigt unser Personal eine Zertifizierung?


In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067, in der die Mindestanforderungen an die Zertifizierung von Personen geregelt sind, wird der Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3) dahingehend eingeschränkt, dass die Verordnung nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstel-lungsstätte der Erzeugnisse erfolgen, anzuwenden ist.
Mit „Herstellungsstätte“ (engl. manufacturer’s site) im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2067 ist ausschließlich eine Stätte zur fabrikmäßigen Fertigung gemeint, nicht aber die Herstellung (Installation) einer Einrichtung andernorts, insbesondere am künftigen Betriebsort. Die Ausnahmen von den Zertifizierungspflichten betreffen daher nur Installation, Wartung und Reparaturen von Einrichtungen, die in der Anlagenfabrik erfolgen, einschließlich Reparaturen an eingeschickten Einrichtungen. Tätigkeiten an anderen Orten unterliegen jedoch den entsprechenden Zertifizierungspflichten.
Personal, das ausschließlich im Werk tätig ist und dort Kühleinrichtungen zusammenbaut oder auch repariert, benötigt die Zertifizierung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 nicht. Wahrscheinlich geht man davon aus, dass die dort durchgeführten Arbeiten grundsätzlich einer Qualitätskontrolle unterliegen.
Personal, das vor Ort die Anlagen repariert, braucht natürlich eine Zertifizierung, je nach Füllmenge gemäß Kategorie I oder II.