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Aufzeichnungspflichten – Betriebshandbücher

Ein Kunde von uns, Betreiber mehrerer Kälteanlagen, hatte jetzt ein Audit für sein Qualitätsmanagementsystem bzw. Umweltmanagementsystem. Dabei beanstandete der Auditor, dass die Betriebshandbücher für die Aufzeichnungen der Dichtheitsprü­fungen und Wartungen an den Kälteanlagen nicht aktuell seien. Die Betriebshandbü­cher sind aus dem Jahr 2014 und geben den damaligen Stand der Gesetzgebung wieder. Es sind aber noch einige Protokollseiten frei, so dass die Bücher noch zwei bis drei Jahre genutzt werden könnten. Müssen die Betriebshandbücher zwingend ausgetauscht werden?


Aus unserer Sicht spricht nichts gegen die Weiterverwendung vorhandener Betriebs­handbücher, sofern ein paar Daten aktualisiert werden. Natürlich ist der Teil, in dem die gesetzlichen Regelungen wiedergegeben werden, stellenweise überholt. Auch die GWP-Werte haben sich gegenüber der alten Fassung geändert. Um diese Män­gel zu beheben, steht seit über zwei Jahren ein Einlegeblatt zur Verfügung, welches die vorhandenen Betriebshandbücher ergänzt und auf den neuen Stand bringt. Es kann unter Downloads heruntergeladen und in vorhan­dene Bücher eingelegt oder geklebt werden. Das Blatt enthält die aktualisierten Regelungen, die neuen GWP-Werte und weist auf die Änderungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten hin. Zu beachten ist insbesondere: Da sich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 517/2014 für einige Anlagen die Häufigkeiten der Dichtheitskontrollen geändert haben, sollten diese Daten überprüft und aktualisiert werden. Die Formulare des Betriebshandbuches bieten Platz für folgende Ergänzungen und Aktualisierungen:
  • Der GWP-Wert des Kältemittels und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten sollten zusätzlich angegeben werden.
  • Es müssen Angaben dazu gemacht werden, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.
Weiterhin müssen die Aufzeichnungen zusätzlich vom Serviceunternehmen 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Wenn Ihr Kunde neue Betriebshandbücher wünscht und bereit ist, den Aufwand zu bezahlen, können Sie ihm natürlich auch die aktuelle Fassung zur Verfügung stellen.