Elektrofachkraft für bestimmte Tätigkeiten
In unserem Unternehmen stellt sich zurzeit die Fragen nach der elektrischen Qualifikation eines Kälteanlagebauers. Ist ein Kälteanlagenbauer eine „Elektrofachkraft mit eingeschränkten Tätigkeiten nach BGV A3“? Wenn ja, ist er auf Grund dieser Qualifikation alle 3 Jahre zu einen Auffrischungskurs verpflichtet? Den Sachverhalt habe ich bis jetzt so verstanden, dass ein Kälteanlagenbauer eine „Elektrofachkraft mit eingeschränkten Tätigkeiten“ im Bereich Kältetechnik ist, da er mit seiner Gesellenprüfung eine theoretische und praktische Prüfung in diesen Bereich abgelegt hat. Ein Auffrischungskurs ist damit nicht nötig, da der Gesellenbrief eine unbeschränkte Gültigkeit hat. Ist diese Sichtweise korrekt?
Die Entscheidung über den Einsatz einer Person als Elektrofachkraft liegt beim Unternehmer.
Um diese Entscheidung für Unternehmen der Kälte-Klima-Branche zu erleichtern, hat die Landesinnung Hessen-Thüringen Kälte-Klima-Technik Ende 2010 zu einem Gespräch mit Vertretern des ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke) und anderen beteiligten Verbänden eingeladen.
Als Ergebnis zeigte sich, dass die Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik insgesamt 1680 Stunden an elektrotechnischen Inhalten umfasst, die auch in der praktischen und theoretischen Gesellenprüfung abgeprüft werden.
In der daraufhin geänderten Verbändevereinbarung wird anerkannt, dass die Ausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einer Elektrofachkraft vermittelt. Dies beschränkt sich auf die Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten der Kälte- und Klimatechnik. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Errichtung und Instandhaltung des Anschlusspunktes an das Niederspannungsnetz.
Der Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer kann also als Elektrofachkraft bestimmte Teiltätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks in dem Umfang ausüben, für den der Betrieb eine Ausübungsberechtigung besitzt. Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass der benannte Beschäftigte tatsächlich über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügt und dass die Kenntnisse auch auf dem aktuellen Stand sind. Dies zu beurteilen ist die Aufgabe der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) des Betriebes oder Betriebsteiles.
Um Prüfungen an der elektrischen Ausrüstung einer Anlage durchführen zu dürfen, muss der Mitarbeiter die Anforderungen an eine „befähigte Person“ (siehe TRBS 1203) erfüllen. Diese muss aufgrund ihrer Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit über ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange verfügen, um damit Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz etc. so vertraut sein, sodass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Da sich berufsgenossenschaftliche Regeln, VDE-Vorschriften etc. häufig ändern, hat die Verantwortliche Elektrofachkraft dafür zu sorgen, dass sie selbst ihre Kenntnisse auf dem aktuellen Stand hält und diesen an die Mitarbeiter weiter gibt. Hierzu empfehlen wir den regelmäßigen Besuch eines Auffrischungskurses. Eine Verpflichtung hierfür gibt es nicht - der Arbeitgeber muss dann auf anderem Weg sicherstellen, dass die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.