Einstufung von Ölen in Wassergefährdungsklassen
Meine erste Frage bezieht sich auf die Einstufung von Stoffen gemäß Wasserhaushaltsgesetz bzw. AwSV. Im Sicherheitsdatenblatt eines Kältemaschinenöles finde ich die Einstufung laut Hersteller in die Wassergefährdungsklasse 1 (WGK1). Wenn ich die Betrachtung der R und H-Sätze nach Anlage 1 der AwSV heranziehe komme ich allerdings auf WGK3. Kann ich als Anwender der Einstufung des Herstellers in eine Wassergefährdungsklasse laut Sicherheitsdatenblatt vertrauen oder muss ich diese überprüfen?
Aus meiner Sicht dürfen Sie der Einstufung des Herstellers in die Wassergefährdungsklasse 1 vertrauen. Die Selbsteinstufung scheitert aus meiner Sicht alleine schon daran, dass Sie die genaue Zusammensetzung des Öles nicht kennen. Bei den im Sicherheitsdatenblatt genannten Stoffen dürfte es sich um Additive handeln, die in kleinen Mengen beigemischt werden. Die exakte Zusammensetzung ist aber meist nur dem Hersteller bekannt.
In diesem Punkt können Sie aber, um sicher zu gehen, beim Hersteller des Öles nochmals nachfragen, wie die Einstufung in WGK 1 zustande kommt.
Meine zweite Frage betrifft ebenfalls die Einstufung von Ölen. Mir wurde beigebracht, dass Altöl per Definition immer in die WGK 3 eingestuft ist und dass im Fall einer Leckage „Altöl“, also ein stark wassergefährdender Stoff mit WGK 3 aus der Anlage austritt. Diese Betrachtungsweise hat zur Folge, dass bereits Anlagen mit Füllmengen von über 200 kg Kältemittel in die Gefährdungsstufe B eingestuft werden. Ist diese Bewertung von Kältemaschinenöl korrekt?
Obwohl dieses Vorurteil häufig in der Branche kursiert, ist die generelle Einstufung von Kältemaschinenöl im Kältemittelkreislauf als „Altöl“ natürlich nicht korrekt.
Der Begriff „Altöl“ stammt aus dem Abfallrecht, d.h. zu Altöl kann ein Stoff erst werden, wenn er zu Abfall wird. Der Abfallbegriff ist definiert als ‚Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss‘. Kältemaschinenöl, welches im Kältemittelkreislauf seinen Zweck erfüllt, kann daher kein Altöl sein. Aus einer Anlage kann demzufolge auch kein Altöl austreten. Erst wenn das ausgetretene Öl beispielsweise mit Bindemittel aufgenommen wird, um es der Entsorgung zuzuführen, haben wir es mit Altöl zu tun. Das ist aber nicht Gegenstand der Bewertung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.