Betreiberpflichten gemäß EG-Verordnung 842/2006
1. Sachverhalt
Nach der Installation einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage, mit einer Kältemittelfüllmenge von über 3 kg fluorierten Treibhausgasen, informieren wir unsere Kunden immer über die Pflichten und bieten eine regelmäßige Dichtheitsprüfung an. Wenn der Kunden darauf nicht reagiert, ist damit unsere Verpflichtung gemäß EG-Verordnung erfüllt oder müssen wir die Ablehnung des Kunden schriftlich nachweisen können bzw. den Kunden gegen seinen Willen zur Dichtheitsprüfung zwingen? Die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle ist gemäß EG-Verordnung 842/2006 eine Betreiberpflicht: „Artikel 3 Reduzierung der Emissionen (2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden: a) Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen (...)“ Wenn Sie Ihren Kunden korrekt informiert haben, ist nach unserer Ansicht Ihre Verpflichtung vollkommen erfüllt. Natürlich können Sie den Betreiber nicht zu einer Dichtheitskontrolle zwingen und ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Kunde die Dichtheitskontrolle abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht erforderlich. 2. Sachverhalt
Bei einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage wird eine Undichtigkeit an einem Bauteil geortet. Das Ersatzteil wird zeitnah bestellt und es gilt nun die Lieferzeit verordnungsgerecht zu überbrücken. Muss die Anlage bzw. der absperrbare Anlagenteil bis zur möglichen Reparatur stillgelegt und das restliche Kältemittel abgesaugt werden oder darf die Anlage provisorisch zur Überbrückung bis zur möglichen Reparatur gefüllt werden? Wie weit geht auch hier unsere Verpflichtung als Fachfirma, müssten wir den Kunden gegen seinen Willen zur Durchführung von Maßnahmen zwingen? Sofern es sich nicht um eine große Undichtigkeit handelt, aus der erhebliche Kältemittelmengen austreten, darf die Anlage nach unserem Erachten bis zur Lieferung des Ersatzteiles weiter betrieben werden. Die EG- F-Gase-Verordnung sagt hierzu aus: „Artikel 3 Reduzierung der Emissionen (1) Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen a) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und b) alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.“ Laut der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung muss zusätzlich der spezifische Kältemittelverlust eingehalten werden. Im Falle von H-FCKW (z. B. R22) gilt eine ähnliche Regelung. Hier müssen die Leckagen aber innerhalb von 14 Tagen beseitigt sein. Auch bei der Reparatur von Leckagen können Sie den Kunden natürlich zu nichts zwingen und Sie dürfen auch nicht gegen seinen Willen die Anlage stilllegen. Sie können und sollten sich aber weigern, Kältemittel in die Anlage nachzufüllen, wenn der Kunde nicht die Absicht hat, die Undichtigkeit beseitigen zu lassen.
Nach der Installation einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage, mit einer Kältemittelfüllmenge von über 3 kg fluorierten Treibhausgasen, informieren wir unsere Kunden immer über die Pflichten und bieten eine regelmäßige Dichtheitsprüfung an. Wenn der Kunden darauf nicht reagiert, ist damit unsere Verpflichtung gemäß EG-Verordnung erfüllt oder müssen wir die Ablehnung des Kunden schriftlich nachweisen können bzw. den Kunden gegen seinen Willen zur Dichtheitsprüfung zwingen? Die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle ist gemäß EG-Verordnung 842/2006 eine Betreiberpflicht: „Artikel 3 Reduzierung der Emissionen (2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden: a) Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen (...)“ Wenn Sie Ihren Kunden korrekt informiert haben, ist nach unserer Ansicht Ihre Verpflichtung vollkommen erfüllt. Natürlich können Sie den Betreiber nicht zu einer Dichtheitskontrolle zwingen und ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Kunde die Dichtheitskontrolle abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht erforderlich. 2. Sachverhalt
Bei einer dichtheitsprüfpflichtigen Anlage wird eine Undichtigkeit an einem Bauteil geortet. Das Ersatzteil wird zeitnah bestellt und es gilt nun die Lieferzeit verordnungsgerecht zu überbrücken. Muss die Anlage bzw. der absperrbare Anlagenteil bis zur möglichen Reparatur stillgelegt und das restliche Kältemittel abgesaugt werden oder darf die Anlage provisorisch zur Überbrückung bis zur möglichen Reparatur gefüllt werden? Wie weit geht auch hier unsere Verpflichtung als Fachfirma, müssten wir den Kunden gegen seinen Willen zur Durchführung von Maßnahmen zwingen? Sofern es sich nicht um eine große Undichtigkeit handelt, aus der erhebliche Kältemittelmengen austreten, darf die Anlage nach unserem Erachten bis zur Lieferung des Ersatzteiles weiter betrieben werden. Die EG- F-Gase-Verordnung sagt hierzu aus: „Artikel 3 Reduzierung der Emissionen (1) Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen a) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und b) alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.“ Laut der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung muss zusätzlich der spezifische Kältemittelverlust eingehalten werden. Im Falle von H-FCKW (z. B. R22) gilt eine ähnliche Regelung. Hier müssen die Leckagen aber innerhalb von 14 Tagen beseitigt sein. Auch bei der Reparatur von Leckagen können Sie den Kunden natürlich zu nichts zwingen und Sie dürfen auch nicht gegen seinen Willen die Anlage stilllegen. Sie können und sollten sich aber weigern, Kältemittel in die Anlage nachzufüllen, wenn der Kunde nicht die Absicht hat, die Undichtigkeit beseitigen zu lassen.