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Feuerlöscher bei Gefahrguttransport

In unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb werden zunehmend brennbare Kältemittel eingesetzt, die natürlich auch in unseren Fahrzeugen transportiert werden müssen. Gibt es beim Transport dieser Gase Unterschiede zu den A1-Kältemitteln und ab welcher Gesamtmenge brennbarer Gase ist ein Feuerlöscher im Fahrzeug vorgeschrieben?


Der Transport von Kältemittel in Druckgasflaschen ist in der GGVSEB[1] geregelt. Dabei dürfen bestimmte Mengen ohne ADR-Schein transportiert werden. Die Menge richtet sich nach dem gasspezifischen Multiplikationsfaktor. Insgesamt dürfen ohne ADR-Schein maximal 1.000 Punkte transportiert werden. Jedes zu transportierende Kilogramm Kältemittel bzw. Gas wird mit einem Faktor multipliziert, das Ergebnis der Berechnung sind Punkte. Bei unterschiedlicher Ladung wird die Punktezahl addiert. Beispielsweise haben die brennbaren Kältemittel R32 und R290 den Faktor 3. Für die nicht brennbaren Gase R134a und R410A gilt dagegen der Faktor 1. Werden 100 kg R290 mit dem Faktor 3 multipliziert erhält man 300 Punkte. Werden 100 kg R134a transportiert, so entspricht das 100 Punkten. Der Transport von 100 kg R290 und 100 kg R134a entspricht demnach 400 Punkten.

Für die Ermittlung, ob die Transportmenge von 1.000 Punkte eingehalten wird, stellt die BG-Bau im Internet unter der Adresse https://www.wingisonline.de/gefahrguttransport/ggtmain.aspx eine Rechenhilfe zur Verfügung.

Unabhängig von Ladungsmenge und Kältemittelsorte ist gemäß GGVSEB ein 2 kg Feuerlöscher (ABC-Löschpulver) mitzuführen. Neben dem Feuerlöscher sind beim Transport von Kältemittel weitere Parameter wie Belüftung, Ladungssicherung, PSA etc. zu beachten.

 


[1] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)