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Verbundanlagen mit CO2-Kaskade

Laut F-Gase-Verordnung dürfen Supermarkt-Verbund-Anlagen ab 2022 nur noch Kältemittel mit einem GWP von unter 150 enthalten. Lediglich im Hochtemperaturkreislauf eines Kaskadensystems sind Kältemittel mit einem GWP zwischen 150 und 1500 erlaubt. Darf die Hochtemperaturseite einer solchen Kaskade auch für die Pluskühlung genutzt werden?


Zunächst kurz zum Hintergrund Ihrer Frage: Laut Anhang III Punkt 13 der Verordnung (EU) NR. 5017/2014 dürfen „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären[1] Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen“ ab 2022 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Unter der gewerblichen Verwendung ist in diesem Zusammenhang die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel oder in der Gastronomie gemeint. Die „mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen“ sind Systeme, mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind. Unter die hier beschriebenen Anlagen fallen also die Supermarkt-Verbundanlagen mit mehreren Kompressoren und mehreren Kühlstellen. Da für diesen Anlagentyp ab 2022 nur noch Kältemittel mit einem GWP unter 150 erlaubt sind, bleiben außer CO2 (R744) nicht viele Kältemittel übrig. Um mit CO2 im unterkritischen Bereich zu bleiben, bietet sich ein Kaskadensystem an. Die F-Gase-Verordnung erlaubt, dass die Hochtemperaturseite mit einem Kältemittel mit GWP < 1500 ausgeführt werden darf. Ihre Frage bezog sich jetzt darauf, ob diese Hochtemperaturstufe neben der Wärmeabfuhr aus dem Tieftemperaturkreislauf auch für die direkte Kühlung genutzt werden darf. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist dies nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen der Verordnung: „Primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen: Der Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, so dass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt.“

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Die bundeseinheitliche ‚Verordnung über Anlagenzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen‘[2] wurde nach jahrelanger Wartezeit endlich am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab. Damit gelten künftig in Deutschland bundeseinheitliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die AwVS findet Anwendung auf ortsfeste Anlagen, in denen mit wassergefähr­denden Stoffen umgegangen wird. Sie wird allerdings nicht angewendet auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmeter bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen Stoffen außerhalb von Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten. Die Verordnung regelt beispielsweise die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen diese Stoffe und Gemischen verwendet werden, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Besondere Anforderungen an Kälteanlagen hinsichtlich des Gewässerschutzes sind unter anderem in § 35 der AwSV zu finden. Daneben regelt die Verordnung die Zertifizierung von Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz und deren Pflichten.
[1] In dieser Verordnung wird die Hochtemperaturstufe (z. B. R134a) mit Primärkreislauf und die Tieftemperaturstufe (CO2) mit Sekundärkreislauf bezeichnet. [2] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 BGBl. I S. 905