Alleinarbeit
Ich habe eine Frage zur „Alleinarbeit“. Darf ich als Mechatroniker für Kältetechnik alleine auf eine Baustelle fahren, um beispielsweise eine Reparatur durchzuführen oder müssen wir immer zu zweit sein?
Es kommt wie immer darauf an. Zunächst sollten wir uns ansehen, was man unter der „Alleinarbeit“ versteht. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. In der Praxis sind meistens noch andere Personen vor Ort, auch wenn es sich nicht um Kollegen handelt. Entscheidend ist, dass jemand in der Nähe ist, der im Notfall Hilfe holen kann.
Trotzdem ist Alleinarbeit weit verbreitet. Fast jeder arbeitet das eine oder andere Mal alleine. Generell entspricht Alleinarbeit dem üblichen Lebensrisiko und stellt kein Arbeitsschutzproblem dar. Doch mit der Zunahme an Gefährdungen ändert sich das. Dann müssen Maßnahmen zur Sicherheit ergriffen werden, denn bei einem Unfall darf ein allein Arbeitender nicht benachteiligt sein. Bei gefährlichen Tätigkeiten ist Alleinarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder generell ausgeschlossen.
In der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze zur Prävention“ findet man unter dem §8 „Gefährliche Arbeiten“ folgende Definition:
Auszug DGUV Vorschrift 1 / §8 „Gefährliche Arbeiten“(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Arbeiten gelten als gefährlich, wenn das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung eine erhöhte oder kritische Gefährdung darstellen, gegen die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen (z. B. Notdienst). In diesem Fall hat der Unternehmer die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (§5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingung“) und in Abhängigkeit von der Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
Technische Maßnahmen sind z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen (siehe DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen").
Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person (z. B. Pförtner), zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.
Stress wegen mangelnder Unterstützung bei außergewöhnlichen Ereignissen,
Überforderung,
das Gefühl der Isolation oder
Angst.
bei den Berufsgenossenschaften DGUV-Regel 100-001 / 2.7 „Gefährliche Arbeiten“
DGUV Regel 112–139 „Einsatz von Personen‐Notsignal‐Anlagen“
im Arbeitsschutzgesetz §5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“