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Dichtheitskontrollen an CO2-Anlagen

In welchen Abständen müssen eigentlich CO2-Anlagen auf Dichtheit kontrolliert werden? Nach der F-Gase-Verordnung fängt die jährliche Dichtheitskontrolle ja erst bei Füllmengen von 5 t CO2-Äquivalent an.


Das Kältemittel CO2 gehört nicht zu den fluorierten Treibhausgasen und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Das Umweltrecht schreibt also keine Dichtheitskontrollen vor. Trotzdem können derartige Überprüfungen im Sinne des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sinnvoll und notwendig sein. In der DIN EN 378-4 (Ausgabe 03/2017) Anhang D werden hierzu folgende Empfehlungen gegeben. Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung schwankt zwischen: ·         jährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 kg oder mehr, ausgenommen hermetisch dichte Anlagen, die weniger als 6 kg Kältemittel enthalten; ·         halbjährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 30 kg oder mehr; ·         vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 300 kg oder mehr. Die Zeitabstände zwischen den Dichtheitsprüfungen sind gemäß der DIN-Norm unabhängig von der Art des Kältemittels zu sehen. Das heißt, es wird nicht unterschieden, ob es sich um ein fluoriertes Treibhausgas oder ein natürliches Kältemittel handelt. Letztendlich steht wieder der Arbeitgeber (Betreiber) in der Verantwortung. In der Betriebssicherheitsverordnung wird vom Arbeitgeber gefordert, dass er eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat (§3 Gefährdungsbeurteilung). Dabei hat er die Pflicht, ·         vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. einer Kälteanlage) die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie ·         Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Zur Erfüllung dieser Betreiberpflichten können die Empfehlungen aus der DIN EN 378-4 hilfreich sein.