Fristen für die Dichtheitskontrolle bei Gemischen
Mit der neuen F-Gase-Verordnung gibt es auch Änderungen hinsichtlich der Dichtheitskontrollen an kältetechnischen Einrichtungen, insbesondere wenn HFO-haltige Gemischen wie R-449A oder R-513A verwendet werden. Nach meinem Verständnis, muss geprüft werden wie hoch der Anteil an HFOs in der Anlage ist, des Weiteren welches CO2-Äquivalent sich aus GWP und Füllmenge errechnet. Sehe ich das richtig?
Ja, das ist im Prinzip richtig. Sie bzw. der Betreiber müssen prüfen, ob in der Füllmenge der Anlage mehr als 1 kg HFO (Stoff nach Anhang II Gruppe 1) enthalten ist oder die Grenze von 5 t CO2-Äquivalent überschritten ist. Ist einer der beiden Grenzwerte erreicht, muss die Anlage regelmäßig Dichtheitskontrollen unterzogen werden.
Der GWP-Wert der Gemische berechnet sich gemäß Anhang VI der F-Gase-Verordnung aus der Summe aus den Anteilen der Komponenten multipliziert mit deren GWP-Wert:
Anteil X %*GWPX+Anteil Y %*GWP(Y….)
In diese Berechnungen gehen auch die Anteile an Kohlenwasserstoffen und HFO ein.
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) gilt, dass beispielsweise stationäre Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in folgenden Abständen auf Dichtheit kontrolliert werden müssen:
Tabelle 1: Für Stoffe nach Anhang I gelten folgende Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen:
Füllmenge GWP-gewichtet | Häufigkeit ohne Leckageerkennungssystem | Häufigkeit mit Leckageerkennungssystem |
ab 5 und unter 50 Tonnen für hermetische geschlossene Anlagen ab 10 t | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
ab 50 und unter 500 Tonnen | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
ab 500 Tonnen | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
Tabelle 2: Für Stoffe nach Anhang II Gruppe I gelten folgende Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen:
Füllmenge in kg | Häufigkeit ohne Leckageerkennungssystem | Häufigkeit mit Leckageerkennungssystem |
ab 1 kg für hermetische geschlossene Anlagen ab 2 kg | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
ab 10 kg | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
ab 100 kg | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
Bei Stoffen nach Anhang I handelt es sich um teilfluorierte und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (H-FKW und FKW), bei den Stoffen nach Anhang II Gruppe 1 handelt es sich um ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFO).
Bei Gemischen, die Stoffe des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 enthalten, muss sowohl die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) als auch die metrische Menge (Anhang II) berücksichtigt werden.
Dazu zwei Beispiele:
Kältemittel | Gemischzusammensetzung | GWP des Gemisches | HFO-Anteil von 1 kg ist überschritten bei einer Füllmenge von | CO2-Äquivalent von 5 t ist überschritten bei einer Füllmenge von |
R-449A | HFKW-32 (CH2F2): 24,3% HFKW-125 (CHF2-CF3): 24,7% HFKW-134a (CF3-CH2F): 25,7% HFO-1234yf (CH2=CF-CF3): 25,3% | 1 396 | 3,95 kg | 3,58 kg |
R-513A | HFKW-134a (CF3-CH2F): 44% HFO-1234yf (CH2=CF-CF3): 56% | 629 | 1,79 kg | 7,95 kg |
Im Fall des Kältemittels R-449A wird der Grenzwert von 5 t CO2-Äquivalent bei einer Füllmenge von 3,58 kg überschritten. In dieser Kältemittelmenge stecken 905 Gramm der ungesättigten Verbindung HFO-1234yf. Hier wird der Grenzwert des CO2-Äquivalents zuerst erreicht.
Beim Kältemittel R-513A ist ab einer Kältemittelfüllmenge von 1,79 kg der Grenzwert von 1 kg des ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffes R-1234yf erreicht. Eine Anlage mit dieser Füllmenge fällt damit unter die Pflicht zur Dichtheitskontrolle, obwohl nur 1,1 t CO2-Äquivalent erreicht sind.
Um Ihnen den Umgang mit den Grenzwerten zu erleichtern, haben wir auf unserer Internetseite eine Liste der Grenzwerte für Einstoffkältemittel und für Gemische veröffentlicht.