Inverkehrbringen vorbefüllter Anlagen
Wir stellen betriebsfertige Kälteanlagen für Spezialanwendungen her. Diese werden vor der Auslieferung mit Kältemittel gefüllt und sind sozusagen „steckerfertig“. Müssen wir nun gemäß Artikel 14 Absatz 2 verfahren "Artikel 14: Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen Ab dem 1. Januar 2017 dürfen Kälteanlagen (...), die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV berücksichtigt sind.", oder gilt das nur für außerhalb der EU produzierte Kälteanlagen? Das von uns verwendete Kältemittel wurde ja bereits durch den Hersteller/Lieferanten in der EU in Verkehr gebracht.
Antwort des Umweltbundesamtes:
Artikel 14 (2) Satz 1 sowie Art. 14 (3) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase gelten auch für Hersteller innerhalb der EU, allerdings erst ab dem 01.01.2017. Damit müssen Sie als Hersteller vorbefüllter Einrichtungen dokumentieren, dass die von Ihnen verwendeten (eingefüllten) HFKW im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Sie als Hersteller stellen dann eine Konformitätsbescheinigung aus.
Der Hersteller oder Einführer der HFKW (nicht der Hersteller der vorbefüllten Einrichtungen) verfügt über die erforderliche Quote, die Menge in den Verkehr zu bringen. Beim Inverkehrbringen bestätigt er dies gegenüber Ihnen oder einem Zwischenhändler und der wiederum gegenüber Ihnen. Dies ist grundsätzlich die Basis für die von Ihnen ausgestellte Konformitätserklärung. Das genaue Verfahren wird die Europäische Kommission noch in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Dies ist bisher nicht erfolgt.
Art. 14 (2) Satz 4, der besagt, dass die Dokumentation und die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, gilt ebenfalls auch für Hersteller innerhalb der EU.