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Dokumentenbeauftragter

In der letzten Ausgabe der KK wurde unter dem Thema „ Technische Unterlagen nach Maschinenrichtlinie“ die „in der Konformitätserklärung für die Dokumentation benannte Person“ erwähnt. Was ist der Dokumentenbeauftragte gemäß EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)?


Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt in der EG-Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung die Nennung eines sog. "Dokumentationsbevollmächtigten". In Artikel 5 (1e) der Maschinenrichtlinie wird für „Maschinen“ die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung gefordert. Gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A „EG-Konformitätserklärung für eine Maschine“ sind im Punkt 2 folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; Auch für die „unvollständige Maschine“ ist laut Artikel 13 (1c) diese Angabe in einer Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B „Erklärung für den Einbau in einer unvollständigen Maschine“ nach Punkt 2 anzugeben: Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; Laut Maschinenrichtlinie muss einDokumentationsbevollmächtigterbenannt werden, wenn ein Unternehmen Maschinen (auch für den Eigengebrauch) herstellt, importiert oder verändert. Insofern kann auch ein Kleinbetrieb, der etwas umbaut, rechtlich vom Betreiber zum Hersteller werden – und muss dann einen Dokumentationsbevoll­mächtigten benennen. Gefordert ist dabei übrigens nur, Name und Anschrift der Person zu nennen, die vom Unternehmer beauftragt wurde, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese muss nicht persönlich die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung unterschreiben. Nicht festgelegt ist, in welchem Verhältnis die zu benennende Person zum Herstellerunternehmen steht. Insofern steht es dem Hersteller grundsätzlich frei, wen er mit dieser Aufgabe betraut. Ein Beschäftigungsverhältnis im Hersteller­unternehmen wird nicht gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen. Weiterhin wird nicht festgelegt, dass ein Hersteller nur eine einzige Person benennen kann, die für alle von ihm in den Verkehr gebrachten Maschinen als Ansprechpartner für die Behörde fungiert. Da die Maschinenrichtlinie für jede einzelne Maschine zu beachten ist, könnte ein Hersteller theoretisch auch für jede einzelne Maschine eine neue Person als Ansprechpartner für die Behörde bevollmächtigen. Der Grund für die Forderung liegt darin dass die Überwachungsbehörde einen Ansprechpartner benötigt, von dem sie die technischen Unterlagen anfordern kann. Mit der Benennung zum Dokumentationsbevollmächtigten ist auch keine Übertragung von Verantwortung verknüpft. Verantwortlich ist und bleibt immer der Hersteller oder Inverkehrbringer der Maschine. Insofern drohen daher dem Bevoll­mächtigten bei Problemen auch keine Sanktionen. Wer darf Dokumentationsbevollmächtigter werden? Für den Dokumentationsbevollmächtigten gilt: ·         Er kann eine natürliche oder juristische Person sein.
·         Er muss vom Hersteller autorisiert und beauftragt werden, die technischen Unterlagen zusammenzustellen und diese auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde eines der Mitgliederländer auszuhändigen.
·         Er ist nicht verantwortlich für Entwurf, Konstruktion oder Konformitätserklärung der Maschine selbst.
·         Er ist nicht verantwortlich für die Erstellung der technischen Unterlagen.
·         Er ist nicht verantwortlich für die CE-Kennzeichnung der Maschine oder für die Erstellung und Unterzeichnung der Konformitätserklärung.