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Dichtheitskontrollen an Anlagen mit ozonabbauenden Stoffen

Wir betreuen noch ein paar Kälteanlagen, die mit dem Kältemittel R22 betrieben werden. Da die Anla­gen ohne Störungen und ohne Kältemittelverluste ihren Dienst tun, dürfen sie nach unserer Informa­tion auch noch weiterlaufen. Früher gab es die Vorschrift, dass R22-Anlagen ab einer Füllmenge von 3 kg jährlich auf Dichtheit geprüft werden müssen. Ist diese Regelung in der neuen F-Gase-Verordnung weggefallen?


Diese Regelung gibt es weiterhin, allerdings nicht in der F-Gase-Verordnung. Das Kältemittel R22 ge­hört nicht zu den sogenannten F-Gasen, sondern zu den Stoffen, die die Ozonschicht abbauen (da es chlorhaltig ist). Für diese Stoffgruppe gibt es seit jeher eine eigene EU-Verordnung, die übrigens gleichzeitig mit der F-Gase-Verordnung novelliert und am 7. Februar als „Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009“ verabschiedet wurde. Die für den Einsatz als Kältemittel relevanten Punkte haben sich aber nicht verändert. Hier gilt nach wie vor:

Ozonabbauende Kältemittel sind verboten, das heißt es dürfen weder Neuanlagen mit diesen Stoffen auf den Markt gebracht, noch dürfen diese Kältemittel für bestehende Anlagen verwendet werden. Eingriffe in den Kältemittelkreislauf sind somit nicht mehr erlaubt.

Betreiber von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die in Anhang I[1] aufgeführte ozonabbauende Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass die Einrichtungen in folgenden Abständen durch sachkundiges Personal auf Dichtheit geprüft werden:

Füllmenge

Häufigkeit der Dichtheitskontrolle

-ab 3 kg

-bei hermetisch geschlossenen Systemen ab 6 kg

alle 12 Monate

ab 30 kg

alle 6 Monate

ab 300 kg

alle 3 Monate

Die Betreiber führen Aufzeichnungen über die Kältemittelmengen, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung zurückgewonnen wurden. Sie bewahren ferner Aufzeichnun­gen über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen und Angaben zum Un­ternehmen, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, auf. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 


[1] In Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 werden unter anderem die FCKW (z. B. R12 und R11) sowie die H-FCKW (z. B. R22) aufgeführt.