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Was ist die BGR 500?

Welchen Stellenwert hat die BGR[1] 500 und für wen ist dieses Regelwerk wichtig?


[1] BGR – Berufsgenossenschaftliche Regel

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallver­hütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen können gewählt werden, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet werden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, müssen diese vorrangig beachtet werden.   In der BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ sind unverzichtbare Schutzziele, die früher in den Unfallverhütungsvorschriften geregelt waren, zusammengefasst. Sie findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit Arbeitsmitteln.   Die alte Unfallverhütungsvorschrift VBG 20, die Regelungen zu Ausrüstung und Beschaffenheitsanforderungen für Kälteanlagen enthielt, wurde vor ca. 10 Jahren durch die Betriebssicherheitsverordnung, die EG-Maschinenrichtlinie und die DIN EN 378 ersetzt. Wichtige Inhalte, wie Betrieb und Prüfung, wurden weitgehend unverändert aus der alten Unfallverhütungsvorschrift VBG 20 in die BGR 500 übernommen.     Für den Kälteanlagenbauerbetrieb sind vor allem die beiden folgenden Kapitel erwähnenswert.  
KapitelBetreiben von bzw. Arbeiten an/mit …[1]Inhalte aus VBG-Nr.
2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren 15
2.35 … Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen 20
Quelle: BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“.   Die komplette BGR 500 bzw. die Einzelkapitel kann man im Internet unter folgender Adresse kostenfrei beziehen. www.bgbau-medien.de/zh/bgr500/titel.htm
[1] Titel siehe entsprechendes Kapitel