Transport gefährlicher Abfälle
In der ersten Jahreshälfte 2012 gab es viele Meldungen zu der Neuerung, dass der Transport gefährlicher Abfälle nach Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlaubnis- und anzeigepflichtig sei. Die Übergangsfrist läuft am 1. Juni 2014 aus. Gibt es inzwischen eine Entscheidung über die praktische Umsetzung dieser Regelung?
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.2.2012 ist geregelt, dass Beförderer von Abfällen diese Tätigkeiten vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Beförderer von gefährlichen Abfällen (dazu gehören z. B. Kältemaschinenöle und H-FKW-Kältemittel, sobald diese zu Abfall werden) benötigen außerdem eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde. Die Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde nachgewiesen werden.
Ende letzten Jahres ist nun die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV verabschiedet worden. Dort sind für den Fall, dass Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen transportiert werden, verschiedene Vereinfachungen genannt. Um einen Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen handelt es sich im Allgemeinen, wenn Dienstleister und Handwerker im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.
Auszüge aus der AbfAEV: „§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Keine Erlaubnis benötigen
- Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen tätig sind.
- Beförderer von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle befördern, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 7 Anzeigeverfahren Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.“
Nach dieser Verordnung entfällt die Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen für den Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, also wenn es sich nicht um einen gewerbsmäßigen Abfalltransport handelt. Da der Unternehmenszweck bei der Tätigkeit des Kälteanlagenbauers üblicherweise auf die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ausgerichtet ist, die im Wesentlichen auf andere Zwecke als auf die Entsorgung von Abfällen abzielen, handelt es sich hierbei nicht um gewerbsmäßigen Abfalltransport.
Außerdem dürften zahlreiche Betriebe unter die Regelung nach § 7 fallen, nach der zusätzlich auch die Anzeigepflicht entfällt, wenn wirtschaftliche Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig Abfälle befördern. Dies wird angenommen, wenn nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle jährlich transportiert werden.
Sofern eine Anzeigepflicht besteht, wird gefordert, dass der Inhaber über die notwendige Fachkunde verfügt. Dies wird im Falle wirtschaftlicher Unternehmen dadurch erfüllt, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. Es werden also für einen Kälteanlagenbauermeister keine weitergehenden Sachkundeanforderungen gestellt.
Die Zuverlässigkeit wird im Allgemeinen durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nur dann nicht gegeben, wenn die Person wegen der Verletzung einer Vorschrift (bespielsweise aus dem Bereich des Umweltrechts) verurteilt wurde. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die meisten Kälteanlagenbauerfachbetriebe unter eine oder mehrere Ausnahmen fallen, so dass der bürokratische Aufwand in der Praxis gering ist.